OGH 9Nc20/03w

OGH9Nc20/03w19.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin C*****gesellschaft mbH, ***** , vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Selendi Rechtsanwalts-KEG in Wels, gegen die Antragsgegnerin S*****GmbH, D-*****, wegen EUR 3.800,- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Wels bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin beabsichtigt die Einbringung einer Klage auf Zahlung von EUR 3.800,- sA als Entgelt für eine grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführte Güterbeförderung aus Ungarn, wo die Übernahme der Güter stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Österreich. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Antragsgegnerin und beklagte Partei begehrt die Antragstellerin die Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Wels.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Ungarn und Österreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist. Da dem vorliegenden Antrag der Inhalt der beabsichtigten Klage gerade noch ausreichend zu entnehmen ist, kann hier von der zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderlichen Vorlage der Klage (ÖBA 1998/704; RIS-Justiz RS0036093) abgesehen werden (7 Nd 508/01; 8 Nd 502/02; 9 Nc 14/03).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und entsprechend der Anregung der Antragstellerin das sachlich zuständige Bezirksgericht Wels als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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