OGH 7Nd508/01

OGH7Nd508/0126.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin H*****, vertreten durch Dr. Christian Kollmann, Dr. Edgar Hofbauer und Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwälte in Lambach, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache der Antragstellerin gegen die Ö*****/Türkei, wegen S 674.534,-- sA das Landesgericht Wels als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrt, das Landesgericht Wels als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 Abs 1 JN zu bestimmen. Sie beabsichtigt, als Transportversicherer die auf sie übergegangenen Ansprüche der Obst H***** GmbH gegen den Frachtführer Ö*****/Türkei, aus zwei von der Antragstellerin versicherten Transporten geltend zu machen. Die Obst H***** GmbH habe die G***** KG mit den Obsttransporten aus der Türkei, Izmir, nach Österreich, Wels, beauftragt. Die G***** KG habe die Aufträge an die Firma Ö***** weitergegeben. Bei Eintreffen in Wels am 10. 7. 2000 bzw 20. 11. 2000 sei jeweils festgestellt worden, dass die zu transportierenden Früchte verfault bzw verschimmelt waren. Die Antragstellerin habe den Schaden von insgesamt S 674.534, für den die Firma Ö***** gemäß Art 17 CMR hafte, als Transportversicherer der G***** KG an die Obst H***** GmbH liquidiert. Da das transportierte Gut jeweils in Wels, Österreich, zu entladen gewesen sei, sei gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben. Für die Klage über den Betrag von S 674.534 sA würde sich daher die Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels anbieten.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Entsprechend § 31 Z 1 lit b des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Da dies hier zutrifft, ist die inländische Jurisdiktion für derartige Schadenersatzansprüche gegeben. Diese umfasst auch Schadenersatzklagen der österreichischen Versicherung als Legalzessionarin gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur (7 Nd 503/00; RIS-Justiz RS0046376 [T 8]; zuletzt: 9 Nd 503/01).

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts für die Rechtssache (vgl. RIS-Justiz RS0046185) ein solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376; zuletzt: 7 Nd 506/01). Da dem vorliegenden Antrag auch der gesamte Klagsinhalt zu entnehmen ist, war die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage (RIS-Justiz RS0036093 und RS0046300; ÖBA 1998/704; zuletzt:

7 Nd 513/00; vgl auch Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 755 [772 FN 145] mwN) hier entbehrlich (Mayr in Rechberger2 Rz 9 zu § 28 JN mwN; Matscher in Fasching I2 Rz 142 zu § 28 JN).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Landesgericht Wels als örtlich (und sachlich) zuständiges Gericht zu bestimmen.

Stichworte