OGH 3Nc26/13y

OGH3Nc26/13y2.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Jensik als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers WSV-Wettbewerbsschutzverband 1981, *****, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, über den Antrag gemäß § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die (allenfalls) beabsichtigte Exekution aufgrund der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Linz vom 8. Oktober 2013, AZ 2 R 152/13f, 153/13b, sowie aufgrund eines erst beantragten künftigen Exekutionstitels im eingeleiteten Hauptverfahren AZ 4 Cg 68/13g des Landesgerichts Linz wird abgelehnt.

Text

Begründung

Das Oberlandesgericht Linz erließ am 8. Oktober 2013 eine einstweilige Verfügung über Antrag des Antragstellers (= gefährdete Partei), womit der Gegnerin der gefährdeten Partei mit Sitz in Deutschland verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr bei der Veranstaltung von Pauschalreisen in Österreich die Marktteilnehmer in bestimmter Weise irrezuführen.

Nunmehr begehrt der Antragsteller die Bestimmung eines Exekutionsgerichts im Weg der Ordination. Es bestehe die aktuelle Gefahr, dass die Antragsgegnerin jederzeit wieder gegen die nun vollstreckbare einstweilige Verfügung vom 8. Oktober 2013 verstoßen werde, so wie das die mit ihr verbundene Reiseveranstalterin gemacht habe, gegen die die Antragstellerin bereits Exekution führe. Da das Hauptverfahren auf Unterlassung noch nicht erledigt sei, werde die Ordination auch für einen allfällig gleichlautenden künftigen Unterlassungstitel gegen die Antragsgegnerin begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht fehlt (RIS-Justiz RS0053178).

Die Bestimmung eines Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, dass dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird (RIS-Justiz RS0036093). Mehrfach ausgesprochen wurde, dass die zur Individualisierung des Anspruchs in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich ist, wenn dem Ordinationsantrag auch der gesamte Klageinhalt zu entnehmen ist (RIS-Justiz RS0036093 [T3]). Ist dem Ordinationsantrag ein Antrag auf Exekutionsbewilligung nicht beigeschlossen, so genügt es daher auch, wenn der zu betreibende Anspruch im Ordinationsantrag ausreichend individualisiert wurde (3 Nc 4/04z).

Im vorliegenden Fall legt der Antragsteller aber lediglich dar, mit einem Verstoß gegen die mittlerweile vollstreckbar gewordene einstweilige Verfügung zu rechnen („aktuelle Gefahr“). Eine konkrete Exekutionsführung aufgrund eines näher beschriebenen bestimmten Verstoßes wird aber nicht behauptet; weder ist ein entsprechender Exekutionsantrag beigelegt noch ein Verstoß im Antrag beschrieben. Ein nach Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 8. Oktober 2013 erfolgter Verstoß wird auch nicht behauptet.

Die vom Antragsteller für die Exekution wegen eines allfälligen künftigen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung sowie wegen eines solchen Verstoßes gegen den im Hauptverfahren angestrebten Unterlassungstitel begehrte Bestimmung eines örtlich zuständigen Exekutionsgerichts ist daher abzulehnen (vgl 3 Nc 7/12b).

Stichworte