OGH 4Ob125/78 (RS0028263)

OGH4Ob125/7820.2.1979

Rechtssatz

Durch Abschluss eines - provisorischen oder probeweisen Dienstverhältnisses auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet. Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses; das Dienstverhältnis selbst ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen, der Dienstgeber behält sich aber - unverbindlich - die Erneuerung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der bestimmten Vertragszeit vor.

Befristung — Probedienstverhältnis — Verlängerung — Fortsetzen — Weiterbestehen — Angestellte — Auflösung — Ende — Endigung — Beendigung — Zeitablauf — Umdeutung — Probezeit — Probemonat — befristet

 

Normen

AngG §19 Abs1 I
AngG §19 Abs2 II2

4 Ob 125/78OGH20.02.1979

Veröff: EvBl 1979/137 S 396 = Arb 9765 = ZAS 1981,19 (mit Anmerkung von Henrich) = SozM A/d,1181 = DRdA 1980,309 (mit Anmerkung von Floretta)

14 Ob 207/86OGH16.12.1986

Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung einer einmonatigen Kündigungsfrist in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses ist für den Arbeitnehmer immer noch günstiger als die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1159 - 1159 b ABGB. (T1)

9 ObA 68/88OGH13.07.1988

Auch; nur: Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses; das Dienstverhältnis selbst ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen, der Dienstgeber behält sich aber - unverbindlich - die Erneuerung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der bestimmten Vertragszeit vor. (T2) Veröff: RdW 1989,70 = WBl 1988,399; hiezu Mosler WBl 1988,391

9 ObA 365/89OGH17.01.1990

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

8 ObA 26/00gOGH28.09.2000

nur: Durch Abschluss eines - provisorischen oder probeweisen Dienstverhältnisses auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet. Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses. (T4); Beisatz: Ein Dienstverhältnis dieser Art kann nur im ersten Monat von beiden Vertragsteilen jederzeit, danach aber nur noch aus wichtigen Gründen (§ 25 AngG) vorzeitig aufgelöst werden. (T5)

8 ObA 1/03kOGH16.10.2003

Veröff: SZ 2003/123

9 ObA 173/07tOGH19.12.2007

Auch; nur T4; Beisatz: Durch Abschluss eines die Dauer eines Monats übersteigenden Probedienstverhältnisses kann ein befristeter Dienstvertrag zustande kommen. (T6)

9 ObA 89/09tOGH28.07.2010

Vgl; Beisatz: Durchaus „rechtlich erheblich“ ist das Motiv aber natürlich dort, wo das Gesetz ‑ wie eben in § 10a Abs 2 MSchG ‑ ausdrücklich drauf abstellt, dass es sich nicht um irgendein befristetes Dienstverhältnis, sondern um ein Dienstverhältnis „zur Probe“ oder „zur Erprobung“ handelt. (T7)

9 ObA 9/17iOGH28.02.2017

Auch; Beis ähnlich wie T6

Dokumentnummer

JJR_19790220_OGH0002_0040OB00125_7800000_003

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