OGH 4Ob341/78 (RS0077512)

OGH4Ob341/785.12.1978

Rechtssatz

Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln: Wenn und soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, stehen den privaten Mitbewerbern gleich und haben die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie diese; Hoheitsakte können dagegen niemals Wettbewerbshandlungen sein und auch nicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden.

Normen

UWG §1 C3
UWG §1 E

4 Ob 341/78OGH05.12.1978

Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36

4 Ob 82/93OGH13.07.1993

Auch; Beisatz: Tritt der Staat (oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft) nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auf, sondern bedient er sich der Rechtsformen, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen - also etwa des Vertrages -, dann handelt er, auch wenn er nicht nach Gewinn strebt, im geschäftlichen Verkehr. (T1)<br/>Veröff: SZ 66/84

4 Ob 24/95OGH25.04.1995

Auch; Veröff: SZ 68/78

4 Ob 75/95OGH10.10.1995

Auch; Veröff: SZ 68/168

4 Ob 10/96OGH12.03.1996

Auch; nur: Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln. (T2)<br/>Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 69/59

4 Ob 2008/96iOGH26.03.1996

Auch; nur T2; Beis wie T1

4 Ob 2065/96xOGH30.04.1996

Beis wie T1

4 Ob 2274/96gOGH01.10.1996

Auch

4 Ob 68/97xOGH11.03.1997

Auch

4 Ob 18/98wOGH27.01.1998

Auch

1 Ob 71/01zOGH27.03.2001

nur: Hoheitsakte können dagegen niemals Wettbewerbshandlungen sein und auch nicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden. (T3)<br/>Beisatz: Nur soweit die Rechtsobjekte des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/56

4 Ob 196/02fOGH24.09.2002

Auch; nur: Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln: Wenn und soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, stehen den privaten Mitbewerbern gleich und haben die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie diese. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Österreichische Post. (T6)

4 Ob 21/04yOGH16.03.2004

Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T4

4 Ob 41/08wOGH10.06.2008

nur T3; Beisatz: Das gilt auch nach der UWG-Novelle 2007. (T7)

1 Ob 15/11dOGH31.03.2011

nur T3; Veröff: SZ 2011/43

4 Ob 209/13hOGH25.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Veräußerung einer Bank. (T8)<br/>Veröff: SZ 2014/29

4 Ob 234/14mOGH17.02.2015

Auch; Beisatz: Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere für den Betrieb von Zahnambulatorien durch Sozialversicherungsträger. (T9)

4 Ob 267/16tOGH30.05.2017

Vgl auch; Veröff: SZ 2017/64

4 Ob 248/18aOGH28.05.2019

Vgl

4 Ob 59/19hOGH13.06.2019

Vgl; Beisatz: Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin. (T10)<br/>Beisatz: Allerdings unterliegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand auch dann, wenn die öffentliche Hand damit überwiegende öffentliche Zielsetzungen verfolgt bzw als reine Nachfragerin tätig ist, insoweit der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle, als sie die Grenze des Gleichbehandlungsgebots überschreitet und einzelne Wirtschaftsteilnehmer unsachlich bevorzugt. (T11)

4 Ob 77/20gOGH12.08.2020

Vgl; Beisatz: Keine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn staatliche oder supranationale Organe in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse ihre typischen Aufgaben erfüllen und die Verfolgung öffentlicher Interessen oder Ziele eindeutig im Vordergrund steht. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Unternehmer aus solchen Maßnahmen mittelbar als Reflexwirkung einen Vorteil ziehen. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19781205_OGH0002_0040OB00341_7800000_001