Normen
JGG 1961 §13 B
JGG §15
StGB §53
9 Os 151/78 | OGH | 13.10.1978 |
11 Os 140/07h | OGH | 29.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für den nachträglichen Strafausspruch ist daher die Verurteilung wegen einer während der nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit begangenen Straftat, weil die Appellfunktion des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe erst einsetzt, wenn eine solche Probezeit rechtswirksam bestimmt wurde (WK-StGB - 2 JGG § 15 Rz 1). (T1) |
12 Os 36/13f | OGH | 11.04.2013 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Die Erteilung einer Weisung aus Anlass einer späteren Verurteilung nach § 15 Abs 2 JGG iVm § 494a Abs 6 StPO würde voraussetzen, dass der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wurde (§ 15 Abs 1 JGG). (T2) |
12 Os 22/13x | OGH | 16.05.2013 |
Auch; Beis wie T1 |
12 Os 147/18m | OGH | 24.01.2019 |
12 Os 38/19h | OGH | 11.04.2019 |
Vgl aber; Beisatz: Allerdings steht eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Entlassung begangen hat, einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich (§ 53 Abs 1 letzter Satz StGB). (T3)<br/>Beisatz: Das Gesetz unterscheidet auch nicht, ob der bedingt zu Entlassende bei der neuerlichen Tatbegehung von der erstinstanzlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung bereits in Kenntnis war oder erst durch die Zustellung des Beschlusses Kenntnis erlangt hat. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19781013_OGH0002_0090OS00151_7800000_002
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