OGH 9Os137/78 (RS0100970)

OGH9Os137/7813.10.1978

Rechtssatz

Durch die Behauptung einer "schwer verständlichen Rechtsbelehrung" wird der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.

Normen

StPO §345 Abs1 Z8

9 Os 137/78OGH13.10.1978
9 Os 73/81OGH20.10.1981

Vgl; Beisatz: Hiemit wird weder eine Unrichtigkeit noch eine Unvollständigkeit aufgezeigt. (T1)

12 Os 52/84OGH14.06.1984

Vgl auch

15 Os 73/91OGH27.06.1991

Vgl auch; Beisatz: Durch einen Vergleich des Umfangs der Rechtsbelehrung mit der den Geschwornen zu ihrem Studium zur Verfügung gestandenen Zeit wird nicht aufgezeigt inwieweit die Rechtsbelehrung unrichtig, undeutlich oder zumindest in irreführender Weise unvollständig sein sollte. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. (T2)

13 Os 187/93OGH02.03.1994

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Rechtsbelehrung für einen juristischen Laien schwer verständlich sein könnte, macht sie noch nicht zu einer unrichtigen, wird doch der Gefahr einer allfälligen Unübersichtlichkeit oder schweren Verständlichkeit der schriftlichen Belehrung dadurch vorgebeugt, dass sie den Geschwornen auch mündlich zu erklären ist, im Anschluss daran die Fragen zu besprechen sind und der Vorsitzende sich sodann zu überzeugen hat, ob seine Belehrung auch verstanden worden ist (§ 323 StPO). (T3)

11 Os 161/94OGH17.01.1995

Vgl auch; Beis wie T3

11 Os 112/98OGH03.11.1998

Auch

12 Os 39/08iOGH22.08.2008

Auch

14 Os 95/15zOGH17.11.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19781013_OGH0002_0090OS00137_7800000_001

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