OGH 4Ob374/78 (RS0005745)

OGH4Ob374/785.9.1978

Rechtssatz

Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. Es kommt allerdings nicht auf die Bezeichnung der Leistung, sondern auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des Vorganges im Einzelfall an. (Hier wurde in der Leistung des Entschädigungsbetrages nach § 394 EO keine umsatzsteuerpflichtige Leistung gesehen).

Normen

EO §394
UStG 1972 §1

4 Ob 374/78OGH05.09.1978

Veröff: SZ 51/119 = ÖBl 1979,28

1 Ob 33/83OGH09.11.1983

nur: Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. (T1) Veröff: SZ 56/157

7 Ob 521/86OGH20.02.1986

nur T1

2 Ob 548/88OGH06.12.1988

Auch; nur: Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. (T2) Beisatz: Auch die dem Schadenersatzempfänger zustehenden Verzögerungszinsen unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. (T3) Veröff: RdW 1989,131 = GesRZ 1990,42

6 Ob 532/90OGH29.03.1990

nur T1; Beis wie T3

6 Ob 606/94OGH13.07.1994

nur T1

10 Ob 515/94OGH10.10.1994

nur T2

1 Ob 30/94OGH27.02.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/41

1 Ob 638/95OGH11.03.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs zum Gemeinschaftsrecht, wonach von Verzugszinsen als Schadenersatzleistung keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, weil der Zahlung kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. (T4) Veröff: SZ 69/57

6 Ob 2344/96sOGH18.12.1996

nur T1

8 Ob 164/98wOGH24.08.1998

Vgl auch; Beis wie T4

3 Ob 235/97yOGH14.07.1999

nur T1

15 Os 45/10xOGH15.09.2010

Auch; Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung nach § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG. (T5)

7 Ob 127/15zOGH02.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19780905_OGH0002_0040OB00374_7800000_001