OGH 7Ob521/86

OGH7Ob521/8620.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***-W***

G*** M.B.H., Ried im Innkreis, Schärdingerstraße 63, vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei A*** S***

G*** M.B.H., Wels, Salzburgerstraße 162, vertreten durch Dr. Siegfried Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 594.098,- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19. September 1985, GZ. 5 R 78/85-86, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 31. Dezember 1984, GZ. 6 a Cg 122/80-79, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die bezüglich eines Zuspruches von S 594.098,- samt 12 % Zinsen aus S 119.833,- vom 31.5.1980 bis 16.7.1980 und aus S 594.098,- seit 17.7.1980 sowie im Kostenpunkt bestätigt werden, werden im übrigen dahin abgeändert, daß das Begehren auf Zuspruch von 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen bis 31.12.1980 und 20 % Umsatzsteuer ab 1.1.1984 abgewiesen wird. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 16.122,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.465,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bestellte am.2.10.1979 bei der FIRMA H*** K*** G*** M.B.H. einen Künz-Laufkran, 2,5 to mit 33 m Spannweite. Dieser Laufkran sollte auf zwei parallel stehenden Kranbahnen, die ebenfalls von der FIRMA K*** zu liefern waren, aufgelegt werden. Auf den Kranbahnen wird die sogenannte Kranbrücke nach vor und zurück bewegt. Auf der Kranbrücke selbst ist eine sogenannte Laufkatze mit einem Kranhaken zu montieren. In der Laufkatze sollte eine Kranwaage der FIRMA L*** eingebaut werden. Die Montage sollte durch Personal der FIRMA K*** erfolgen. Die Klägerin hatte sich allerdings verpflichtet, die Hebezeuge zum Heben der Kranbrücke auf die Kranbahnen beizustellen. Da die Klägerin keinen derartigen geeigneten Kran besitzt, vereinbarte sie mit der Beklagten die Beistellung eines 54 to Krans zum Heben der Kranbrücke. Die Kranbahnen wurden von der FIRMA K*** im Februar 1980 aufgestellt. Die Kranbrücke wurde am 19.2.1980 nach Ried im Innkreis transportiert. Am 20.2.1980 sollte die Kranbrücke mit dem Kran der Beklagten auf die Kranbahnen gehoben werden. Vereinbarungsgemäß erschien am Nachmittag des 20.2.1980 der Kranfahrer der Beklagten Christian F*** mit einem Mobilkran 54 to, Marke Coles-Hydra, montiert auf einem LKW. Mit Hilfe von Monteuren der FIRMA K*** wurde die Kranbrücke mit Seilen an den Kranhaken angehängt, in der Waage eingerichtet und sodann nach oben gefahren. Als sich die Kranbrücke etwa auf der Höhe der Kranbahnen befand, begann sich plötzlich die Last, anfangs langsamer, dann schneller werdend, zu senken und schlug in der Folge auf den Stahlprofilträger sowie am Vorbau des Kranwagens auf. Hiebei entstand an der Kranbrücke und deren Zubehör schwerer Sachschaden, für dessen Behebung die Klägerin S 594.098,-

aufwenden mußte, die sie mit der vorliegenden Klage begehrt. Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben und der Klägerin außerdem 12 % Stufenzinsen sowie die Umsatzsteuer aus den Zinsen zugesprochen. Hiebei gingen sie von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Zu den notwendigen Wartungsarbeiten bezüglich des Krans gehört auch die Kontrolle der Menge des vorhandenen Hydrauliköls, der Wechsel dieses Öls, die Kontrolle der Filter und das Auswechseln der Filter. In den Hydraulikleitungen befinden sich an mehreren Stellen sogenannte Druckfilter, die nicht zu reinigen, sondern erforderlichenfalls auszutauschen sind. Im Bereich des Hydrauliktankes befindet sich ein Metallfilter, der nicht gewechselt, sondern gereinigt wird.

Für die Wartung der Kranhydraulik gibt es Empfehlungen des Herstellers. Diese Empfehlungen sind auch im Betriebsanleitungsbuch enthalten, das sich im Besitz der Kunden befindet. Die Beklagte war im Besitz dieser Empfehlungen und Wartungsvorschriften. Sie besaß zum Unfallszeitpunkt von der FIRMA C*** nicht nur den gegenständlichen, sondern zwei weitere Mobilkrane mit einer Tragkraft von 27 bzw. 33 to.

Die Empfehlungen besagen, daß das Hydrauliköl alle sechs Monate einer Analyse zu unterziehen und zu überprüfen ist. Findet eine derartige Analyse nicht statt, dann ist das Hydrauliköl alle zwölf Monate zu wechseln. Die Filter sind alle 50 Betriebsstunden oder wöchentlich zu kontrollieren. Ferner wird empfohlen, die Filter alle drei Monate oder alle 600 Betriebsstunden zu tauschen. Die Beklagte hat den letzten Hydraulikölwechsel vor dem Unfall am 3.1.1979 vorgenommen. Es kann nicht festgestellt werden, wann sie vor dem Unfall letztmalig die Druckfilter gewechselt hat. Demnach ist auch nicht feststellbar, daß dies drei Monate oder 600 Betriebsstunden vor dem Unfall war.

In Beziehung auf den Wechsel des Hydrauliköls hat sich die Beklagte nicht an die Empfehlung des Herstellers gehalten. In Bezug auf den Filterwechsel kann weder eine positive noch eine negative Feststellung getroffen werden. Die erwähnten Empfehlungen des Herstellerwerkes betreffen Sicherheitswartungsarbeiten. Das Abgehen davon ist absolut unzulässig.

In Bezug auf die Kranhydraulik gilt der Grundsatz, daß die Dichtheit des Systems besonders wichtig und die Reinheit des Systems das "um und auf" ist.

Etwa eine Woche vor dem 20.2.1980 hatte ein Angestellter der Klägerin bei der Beklagten angerufen und gefragt, ob ein geeignetes Hebegerät zur Verfügung stünde. Nach Einigung über Termin und Preis wurde das Gespräch beendet. Die Klägerin bestätigte in der Folge die Absprache fernschriftlich. Bei dem Telefonat hatte der Angestellte der Klägerin seinem Gesprächspartner die näheren Details mitgeteilt, nämlich daß eine Kranbühne mit 33 m Spannweite im Gewicht von etwa 18 to, etwa 12 m zu heben sei bei einer Ausladung von maximal 3 m. Bezüglich der näheren Feststellungen betreffend die Funktionsweise des Krans, seine Wartung durch die Beklagte und die Vorgangsweise beim vorliegenden Hebevorgang kann auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Die Vorinstanzen haben ferner festgestellt, daß ein sicherer Nachweis, bei welchem Teil oder bei welchen Teilen der Kranhydraulik ein Versagen eingetreten ist, nicht 100 %-ig erbracht werden kann. Bestimmte Vorgänge können jedoch als Unfallsursache vermutet bzw. als wahrscheinlich angesehen werden. Als Wahrscheinliche Unfallsursache kommt eine Verschmutzung des Hydrauliköles durch Teilchenabrieb und in der Folge eine Verlegung der Drossel im Bereich des Senkbremsventiles in Betracht. Schmutzteilchen und Abriebteilchen kommen durch den Betrieb immer vor und gelangen in den Ölkreislauf. Normalerweise werden sie vom Filter abgefangen. Verschmutzte Filter haben aber diesbezüglich keine Reinigungswirkung, sodaß das verschmutzte Hydrauliköl weitergelangt. Wenn nun durch derartige Teilchen das Senkbremsventil geöffnet ist, dann ist auch die Bremse offen und es können daher diese beiden Systeme durch ein Schmutzteilchen oder Metallteilchen außer Kraft gesetzt werden. Derartige Funktionsstörungen können regelmäßig auftreten. Auf Grund der Kompliziertheit dieser Hydraulikanlage ist eben die Reinheit des Systems das "um und auf".

Die Klägerin arbeitet mit Bankkredit, der mit 12 % zu verzinsen ist.

Rechtlich vertrat das Berufungsgericht den Standpunkt, zwischen den Streitteilen sei ein Vertrag sui generis abgeschlossen worden, bei dem die Elemente des Werkvertrages im Vordergrund stehen. Nach den getroffenen Feststellungen hätte eine Verlegung von Drosseln im Bereich des Senkbremsventiles durch Schmutzteilchen mit größter Wahrscheinlichkeit dadurch hintangehalten werden können, daß die Beklagte den Empfehlungen des Herstellers bezüglich der Wartung des Kranes entsprochen hätte. Da dies nicht geschehen sei, müsse prima facie von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen werden. Dies führe unter sinngemäßer Anwendung des § 1298 ABGB zu einer Beweislastumkehr bezüglich des Verschuldens. Die Beklagte habe einen Gegenbeweis nicht erbracht. Sie hafte daher der Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes. Ein Haftungsausschluß auf Grund der Bestimmungen der allgemeinen Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe (ATL), bei denen es sich allerdings um Usancen handle, sei nicht gegeben, weil die Beklagte keine Transportleistungen zu erbringen gehabt habe. Sie habe insbesondere nicht transportiertes Gut be- oder entladen.

Der Zinsenzuspruch gründe sich auf Art. 8 Nr. 2 der EVHGB, wobei insbesondere von einer Außerstreitstellung des Zinsenbegehrens durch die Beklagte auszugehen sei. Die Umsatzsteuer folge dem Schicksal der Hauptforderung, weshalb infolge Zuspruches der Zinsen auch die Umsatzsteuer hievon zugesprochen werden müsse.

Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nur hinsichtlich des Zuspruches der Umsatzsteuer aus den Zinsen gerechtfertigt.

Mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit unternimmt die Beklagte ausschließlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Es erübrigt sich daher auf diese Ausführungen weiter einzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof gelangt nach Überprüfung der Aktenlage zu der Überzeugung, daß keine Aktenwidrigkeit vorliegt (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß der vorliegende Vertrag keiner der Vertragstypen des ABGB eindeutig zugeordnet werden kann, demnach ein sogenannter Vertrag sui generis vorliegt. Wie man diesen bezeichnet, ist letzten Endes für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Die Rechtsansicht der Beklagten, es liege ein Dienstvertrag vor, ist unrichtig. Dem vorliegenden Vertrag fehlt nämlich das für den Dienstvertrag erforderliche Hauptelement der persönlichen Abhängigkeit und damit der Unselbständigkeit eines der Vertragsteile. Von einer Fremdbestimmung zu verrichtender Dienste kann somit keine Rede sein (vgl. Krejci in Rummel, Rdz 36 f. zu § 1151). Die Beklagte wurde weder in die Organisation der Klägerin eingegliedert (Arb. 8030, 6408 ua.), noch traf das wirtschaftliche Unternehmenerrisiko vorwiegend oder ausschließlich die Klägerin (Arb. 5300, 5039 ua.). Der Dienstvertrag stellt auf die Verfügung über die Arbeitskraft des Dienstleistenden, sowie auf die Bereitschaft zu Dienstleistungen auf eine bestimmte Zeit, die nicht von vornherein ihre Charakterisierung durch einen bestimmten Arbeitserfolg erhält, ab (SZ 52/87, EvBl. 1976/179 ua.). Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, war der Beklagte bereits bei dem Telefongespräch, bei dem der Kran bestellt wurde, von dem Angestellten der Klägerin gesagt worden, worum es sich handelt. Demnach wurde die Beistellung des Kranes zur Erreichung eines ganz bestimmten Erfolges verlangt. Gerade zur Erzielung dieses Erfolges hat sich die Beklagte verpflichtet. Demnach weist der Vertrag entscheidende Merkmale eines Werkvertrages auf. Inwieweit daneben noch Elemente des Bestandvertrages gegeben sind, muß hier nicht näher untersucht werden. Elemente des Dienstvertrages wurden jedoch in entscheidendem Umfang nicht festgestellt.

Eine nähere rechtliche Qualifikation des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses erübrigt sich deshalb, weil die Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht im allgemeinen bei allen zweiseitigen Verträgen die gleichen sind (auf Ausnahmen in Einzelfällen muß nicht näher eingegangen werden, weil solche hier nicht zum Tragen kämen). Auf jeden Fall ist jedermann berechtigt, vom Beschädiger den Ersatz des Schadens, den ihm dieser aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern (§ 1295 ABGB). Richtig ist, daß demnach die Kausalität des Schadens, also die Adäquanz des schädigenden Verhaltens für den Eintritt des Schadens, vom Geschädigten bewiesen werden muß. Hat jedoch der Kläger das Entstehen des Schadens durch den Beklagten als überwiegend wahrscheinlich erwiesen, so ist es dessen Sache nachzuweisen, daß (zumindest ebenfalls wahrscheinlich) nicht sein Verhalten, sondern eine andere Ursache den Schaden ausgelöst hat (JBl. 1984, 554, JBl. 1971, 307 ua., Reischauer in Rummel, Rdz 23 zu § 1295). Eine Unterlassung ist für den Schaden kausal, wenn die pflichtgemäße Handlung den Eintritt des Schadens weniger wahrscheinlich gemacht hätte, als deren Unterlassung (MietSlg. 33.215, JBl. 1972, 426 ua.). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Schaden durch ein Versagen der Hydraulik des Kranes verursacht worden ist. Ferner steht fest, daß als wahrscheinliche Ursache hiefür eine Verschmutzung des Hydrauliköles durch Teilchenabrieb und in der Folge eine Verlegung der Drosseln im Betrieb des Senkbremsventiles anzunehmen ist. Schließlich steht fest, daß bezüglich der Hydraulik der Sicherheit dienende Wartungsvorschriften des Herstellers erlassen worden sind und diese Vorschriften der Beklagten bekannt waren, sowie daß die Beklagte diesen Vorschriften nicht entsprochen hat. Letztlich wurde auch festgestellt, daß das Außerachtlassen der Wartungsvorschriften geeignet ist, die Verschmutzung herbeizuführen bzw., daß eine solche wahrscheinlich hintangehalten werden kann, wenn den Wartungsvorschriften entsprochen wird. Demnach hat also die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, daß der Unfall auf eine Verletzung der Wartungsvorschriften durch die Beklagte zurückzuführen ist. Die Beklagte hat eine andere, zumindest ebenfalls wahrscheinliche Ursache für den Unfall nicht einmal genannt, geschweige bewiesen. Mit Recht sind die Vorinstanzen daher von einer Adäquanz der Verletzung der Wartungsvorschriften durch die Beklagte für den Unfall ausgegangen.

Richtig ist, daß die bloße Verursachung des Schadens durch die Beklagte noch nicht zu deren Verurteilung zum Schadenersatz führen muß, vielmehr hiefür auch sein Verschulden erforderlich ist. Da jedoch die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat, traf sie gemäß § 1298 ABGB die Beweispflicht für ihr fehlendes Verschulden. Einen solchen Beweis hat sie nicht erbracht. Aus den Allgemeinen Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe (ATL) kann die Beklagte nichts für sich ableiten. Es ist zwar richtig, daß diese Bedingungen im Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten auch für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmen gelten, doch sehen die ATL nicht grundsätzlich einen Ausschluß der Haftung für schuldhaft verursachte Schäden des Transportunternehmers vor. Eine Beschränkung der Haftung ist nur im § 32 dieser Bedingungen geregelt. Von allen dort aufgezählten Ausnahmen käme hier höchstens die in Abs. 1 lit. o erwähnte in Frage. Diese Bestimmung schließt von der Ersatzpflicht Schäden an Schwergütern über 5.000 kg, deren Be- und Entladung der Transportunternehmer auf Grund einer Vereinbarung übernommen hat, aus. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte nicht die Verpflichtung zur Be- oder Entladung von Gütern übernommen. Ihre Tätigkeit hatte etwas ganz anderes zum Ziel. Die Beklagte war nicht mit der Vornahme von Transporten und demnach mit der Be- oder Entladung von Transportgut beauftragt, sondern mit der Mitwirkung an der Feststellung einer Anlage. Das Bestehen eines Handelsbrauches dahin, daß die erwähnte Bestimmung auch auf bloße Hebearbeiten mit Kranen außerhalb eines Transportes anzuwenden ist, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.

Auf rechtliche Argumentation bezüglich des Zinsenbegehrens muß nicht näher eingegangen werden. Der Zuspruch der Zinsen erfolgte nach dem bei Schluß der Verhandlung aufrechten Klagebegehren. Die Beklagte hat in der Tagsatzung vom 24.10.1984 (S 376 d.A.) nicht etwa nur außer Streit gestellt, daß die Klägerin derartige Zinsen zu leisten habe, sondern sie hat nach Erörterung ausdrücklich das Zinsenbegehren an sich außer Streit gestellt. Diese Außerstreitstellung kann nur dahin verstanden werden, daß dem in der Klage gestellten Begehren auf Zuspruch von Zinsen nicht entgegengetreten wird. Dies mußte aber notwendig zum Zuspruch der Zinsen führen.

Was demnach die Hauptforderung und das Zinsenbegehren anlangt, erweist sich die Revision als nicht gerechtfertigt. Gerechtfertigt ist die Revision dagegen bezüglich des Zuspruches der Umsatzsteuer aus den Zinsen.

Von der Klägerin wurde nie behauptet, daß sie verpflichtet ist, ihrer Bank neben den Zinsen auch noch eine Umsatzsteuer zu zahlen. Derartiges haben die Vorinstanzen auch nicht festgestellt. Demnach macht die Klägerin, was die Umsatzsteuer anlangt, nicht etwa den Ersatz einer Leistung, die sie selbst einem Dritten zu erbringen hatte, geltend, sondern ausschließlich einen Schadenersatz, der unmittelbar ihr Vermögen betrifft. Beim echten Schadenersatz fehlt jedoch ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. Demnach besteht für Beträge, die ausschließlich aus dem Titel des Schadenersatzes empfangen werden, keine Umsatzsteuerpflicht (SZ 56/157, SZ 51/119 ua). Da nicht festgestellt wurde, daß die Klägerin einem Dritten neben Zinsen auch noch die Umsatzsteuer von den Zinsen zu zahlen hat, sie aber für den bloßen Erhalt des Schadenersatzes nicht umsatzsteuerpflichtig ist, ist ihr kein Schaden in der Höhe der Umsatzsteuer der Zinsen erwachsen. Aus diesem Grunde mußte jener Teil des Klagebegehrens abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Der Erfolg der Beklagten im Revisionsverfahren war derart geringfügig, daß er in der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte.

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