OGH 13Os159/77 (RS0095959)

OGH13Os159/7724.2.1978

Rechtssatz

Fahrlässige Versetzung in die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch, wenn ohne (Absicht auf eine Straftat und) Vorsatz, sich geradezu zu berauschen, soviel getrunken wird, dass bei Einhaltung der objektiv gebotenen und subjektiv auch zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit eines Vollrausches gerechnet werden muss.

Normen

StGB §287

13 Os 159/77OGH24.02.1978

Veröff: SSt 49/19

9 Os 28/79OGH24.04.1979

Ähnlich

9 Os 170/81OGH22.12.1981

Vgl auch

10 Os 13/83OGH15.03.1983
12 Os 171/95OGH29.02.1996
11 Os 37/09iOGH24.03.2009

Beisatz: Nach herrschender Meinung ist es nicht erforderlich, dass der Täter schon im Zeitpunkt des Versetzens in den Vollrausch damit rechnen musste, er könne in diesen Zustand eine strafbedrohte Handlung begehen, weil die Rauschtat nicht Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19780224_OGH0002_0130OS00159_7700000_004

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