Rechtssatz
Für eine negative Feststellungsklage liegt das rechtliche Interesse darin, dass die beklagte Partei das Recht behauptet, wobei es gleichgültig ist, ob dieses Recht bei objektiver rechtlicher Beurteilung überhaupt bestehen kann.
2 Ob 559/95 | OGH | 14.09.1995 |
Auch; nur: Für eine negative Feststellungsklage liegt das rechtliche Interesse darin, dass die beklagte Partei das Recht behauptet. (T1) |
8 Ob 85/03p | OGH | 16.10.2003 |
nur T1; Beisatz: Hier: Die in der Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate zu sehende Berühmung, der Kläger habe Inserate beauftragt, begründet ein Feststellungsinteresse. (T2) |
4 Ob 231/06h | OGH | 19.12.2006 |
Auch; nur T1; Beisatz: Das rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch eine weitergehende Feststellung über den Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses erwirken könnte (sei es durch eine weiter reichende negative Feststellungsklage, sei es durch eine positive Feststellungsklage). (T3) |
1 Ob 4/08g | OGH | 26.02.2008 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Allerdings bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Feststellungsantrag im Außerstreitverfahren. (T5) |
2 Ob 74/13s | OGH | 07.05.2013 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Frage des Feststellungsinteresses stellt sich nicht, weil ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt wurde. (T6) |
8 Ob 137/19h | OGH | 24.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19770831_OGH0002_0010OB00633_7700000_003
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