OGH 1Ob633/77 (RS0039260)

OGH1Ob633/7731.8.1977

Rechtssatz

Für eine negative Feststellungsklage liegt das rechtliche Interesse darin, dass die beklagte Partei das Recht behauptet, wobei es gleichgültig ist, ob dieses Recht bei objektiver rechtlicher Beurteilung überhaupt bestehen kann.

Normen

ZPO §228 C3
ZPO §228 F

1 Ob 633/77OGH31.08.1977
7 Ob 502/85OGH17.01.1985

Veröff: SZ 58/17

7 Ob 629/86OGH11.09.1986

Auch

2 Ob 611/88OGH24.01.1989
2 Ob 559/95OGH14.09.1995

Auch; nur: Für eine negative Feststellungsklage liegt das rechtliche Interesse darin, dass die beklagte Partei das Recht behauptet. (T1)

8 Ob 85/03pOGH16.10.2003

nur T1; Beisatz: Hier: Die in der Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate zu sehende Berühmung, der Kläger habe Inserate beauftragt, begründet ein Feststellungsinteresse. (T2)

4 Ob 231/06hOGH19.12.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Das rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch eine weitergehende Feststellung über den Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses erwirken könnte (sei es durch eine weiter reichende negative Feststellungsklage, sei es durch eine positive Feststellungsklage). (T3)

1 Ob 4/08gOGH26.02.2008

Vgl; nur T1; Beisatz: Allerdings bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Feststellungsantrag im Außerstreitverfahren. (T5)

7 Ob 219/10xOGH19.01.2011
4 Ob 240/12sOGH19.03.2013

Vgl

2 Ob 74/13sOGH07.05.2013

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Frage des Feststellungsinteresses stellt sich nicht, weil ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt wurde. (T6)

8 Ob 62/14xOGH24.03.2015
9 Ob 61/18pOGH30.10.2018

Auch; Beis ähnlich wie T2

8 Ob 137/19hOGH24.01.2020

Vgl; Beisatz: Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde. (T8)

10 Ob 47/20iOGH19.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19770831_OGH0002_0010OB00633_7700000_003

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