OGH 5Ob521/77 (RS0107143)

OGH5Ob521/7721.3.1977

Rechtssatz

Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. Die Befreiungstatbestände können den Frachtführer selbst dann noch (- zum Teil -) entlasten, wenn ein ihm zurechenbares schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Schadensursache ist. Wenn der Schaden auf ein Zusammenwirken von haftungsbegründenden Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren zurückzuführen ist, sieht Art 17 Z 5 CMR eine Schadensteilung vor. Der Frachtführer haftet aber nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Normen

HGB §429
CMR Art17

5 Ob 521/77OGH21.03.1977

Veröff: SZ 50/43

5 Ob 591/81OGH17.11.1981

Vgl; nur: Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T1)

4 Ob 577/81OGH15.12.1981

nur: Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, daß die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T2)

7 Ob 579/82OGH29.04.1982

Auch; nur T1

2 Ob 612/82OGH08.03.1983

nur T2; Veröff: RdW 1983,42

4 Ob 580/83OGH06.09.1983

nur T1; Beisatz: Das Vorhandensein von - Diebstahlssicherungen - seien es auch mehrere, wird diesem Erfordernis nicht gerecht. (T3)

1 Ob 577/84OGH08.10.1984

nur: Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. (T4); Veröff: SZ 57/150 = VersR 1985,795

1 Ob 675/86OGH17.11.1986

nur T4; Veröff: JBl 1987,187 = RdW 1987,410

1 Ob 663/87OGH02.09.1987

nur T4; Veröff: SZ 60/159 = RdW 1988,9 = JBl 1988,115

1 Ob 1502/91OGH06.03.1991

nur T4; Veröff: WBl 1991,239 = RdW 1992,240

7 Ob 607/93OGH19.01.1994

nur T2; Veröff: VersR 1994,1455

2 Ob 515/94OGH14.09.1995

nur: Wenn der Schaden auf ein Zusammenwirken von haftungsbegründenden Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren zurückzuführen ist, sieht Art 17 Z 5 CMR eine Schadensteilung vor. (T5)

4 Ob 2278/96wOGH12.11.1996

Auch; nur: Die Befreiungstatbestände können den Frachtführer selbst dann noch (- zum Teil -) entlasten, wenn ein ihm zurechenbares schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Schadensursache ist. Der Frachtführer haftet aber nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. (T6)

8 Ob 148/02aOGH13.02.2003

Vgl auch; nur: Der Frachtführer haftet nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. (T7)

7 Ob 126/09vOGH27.01.2010

Auch; Beisatz: Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. Der Frachtführer hat die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T8)

7 Ob 108/12aOGH14.11.2012

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 132/18iOGH31.10.2018

Veröff: SZ 2018/92

Dokumentnummer

JJR_19770321_OGH0002_0050OB00521_7700000_004