OGH 1Ob533/77 (RS0029824)

OGH1Ob533/7716.3.1977

Rechtssatz

Der vierte Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 2 CMR setzt nicht das Vorliegen eines Ereignisses voraus, das als "höhere Gewalt" zu qualifizieren ist. Er ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn ein unabwendbares Ereignis (§ 9 EKHG) vorliegt, wenn es demnach auch bei Anwendung äußerster, nach Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.

Auto

 

Normen

ABGB §1311 Ia
CMR Art17 Abs2
RHG §1

1 Ob 533/77OGH16.03.1977

Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211

6 Ob 540/81OGH27.08.1981

Vgl

8 Ob 620/90OGH13.09.1990

Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1) <br/>Veröff: RdW 1991,46 = JBl 1992,124

1 Ob 579/91OGH10.07.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2) <br/>Veröff: SZ 64/95

7 Ob 607/93OGH19.01.1994

Beisatz: Unabwendbares Ereignis, wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm deutete, den Lastkraftzug anzuhalten. (T3) <br/>Veröff: VersR 1994,1455

4 Ob 2278/96wOGH12.11.1996

Beisatz: Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat. (T4)

4 Ob 157/06aOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Unabwendbarkeit bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. Vom Frachtführer werden keine wirtschaftlich unzumutbaren oder absurden Maßnahmen gefordert. (T5)<br/>Beisatz: Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (T6)

2 Ob 222/09zOGH17.02.2010

Vgl

2 Ob 18/16kOGH23.02.2017

Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0010OB00533_7700000_004

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