OGH 1Ob533/77 (RS0029808)

OGH1Ob533/7716.3.1977

Rechtssatz

Höhere Gewalt ist ein von außen her auf den Betrieb (hier einen Beförderungsbetrieb) einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.

Normen

ABGB §1311 Ia
RHG §1
WRG §26 Abs4

1 Ob 533/77OGH16.03.1977

Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211

1 Ob 41/80OGH29.04.1981

Auch; Veröff: JBl 1983,380 = SZ 54/64; hiezu Kerschner JBl 1983,337

7 Ob 50/88OGH19.01.1989

Veröff: VersRdSch 1989,286 = VersR 1989,1179

5 Ob 515/90OGH30.01.1990
8 Ob 99/99pOGH27.05.1999

Auch; Veröff: SZ 72/95

1 Ob 93/00hOGH19.12.2000

Beisatz: Hier: Sturm (T1)<br/>Beisatz: Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann. (T2)

1 Ob 257/01bOGH27.11.2001

Auch; Beisatz: Eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände sind Fälle höherer Gewalt. (T3)

9 Ob 42/04yOGH15.09.2004

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 66/19sOGH27.05.2019

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ausschluss der Haftung nach § 26 Abs 4 WRG bei "200-jährigem" Hochwasser. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0010OB00533_7700000_002

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