9 Os 70/76 | OGH | 24.11.1976 |
10 Os 177/77 | OGH | 21.12.1977 |
Auch; Veröff: EvBl 1978/126 S 357 = RZ 1978/35 S 64 = SSt 48/97 |
11 Os 107/80 | OGH | 10.09.1980 |
Auch; nur: Rechtfertigung: Gerechtfertigt ist, wer in Ausübung einer Rechtspflicht oder in Verfolgung eines Rechts (etwa des § 86 Abs 1 StPO nF) notwendigerweise und nicht wider besseres Wissen etwas behauptet, was die Ehre eines anderen verletzt. (T1) Veröff: EvBl 1981/56 S 190 = RZ 1980/67 S 273 |
9 Os 50/80 | OGH | 14.10.1980 |
nur T1 |
9 Os 49/80 | OGH | 14.10.1980 |
nur T1; Veröff: EvBl 1981/94 S 296 = SSt 51/47 |
14 Os 70/89 | OGH | 28.06.1989 |
Vgl auch; nur T1 |
13 Os 126/93 | OGH | 29.09.1993 |
Vgl auch; nur T1 |
13 Os 117/94 | OGH | 10.08.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Was ein Täter bei der (vom Strafgesetz verpönten) Tat wusste und wollte, ist kein rechtlicher Schluss, sondern eine Tatsache, die anders als bei einem normativen Begriffsmerkmal keiner rechtlichen Korrektur unterliegen kann. (T2) |
15 Os 167/00 | OGH | 11.01.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Gemäß § 114 Abs 1 StGB ist eine nach § 111 StGB tatbildliche Handlung gerechtfertigt, wenn der Täter hiedurch eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt. In Ausübung eines Rechts handelt unter anderem der Anzeiger eines Sachverhalts, der seiner Ansicht nach den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 86 Abs 1 StPO bzw § 13 Abs 1 AVG), sofern er nicht bewusst (also wider besseres Wissen) unwahre Angaben macht und die Schranken des Notwendigen einhält; die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt. (T3) |
15 Os 85/07z | OGH | 06.09.2007 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Diese Rechtsausübung ist nicht auf die „Schranken des Notwendigen" reduziert. Ein Beklagter oder Angeklagter muss vollständige Gelegenheit haben, die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu beseitigen und sich zu rechtfertigen; es steht ihm frei, den Sachverhalt seiner Verteidigungslinie entsprechend umfassend zu schildern. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. (T4) |
Ds 5/10 | OGH | 28.06.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB ist der Sache nach auch in einem Disziplinarverfahren beachtlich. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0090OS00070_7600000_001
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