OGH 2Ob195/76 (RS0022675)

OGH2Ob195/7623.9.1976

Rechtssatz

Blockieren nach einem Unfall die unfallsbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle keine atypische, sondern auf Autobahnen bei Nacht eine geradezu typische Folge (vgl dazu ZVR 1970/245). Fraglich könnte nur sein, ob ein Folgeunfall trotz aufgestellter Warneinrichtungen als atypische Folge des Primärunfalles anzusehen ist.

Normen

ABGB §1295 Ia3b

2 Ob 195/76OGH23.09.1976

Veröff: ZVR 1977/238 S 299

8 Ob 291/81OGH11.02.1982

Beisatz: Hier: Atypische Folge eines Folgeunfalles trotz eingeschalteter Warnblinkanlage verneint. (T1) Veröff: SZ 55/9 = ZVR 1983/19 S 25

8 Ob 249/82OGH02.12.1982

nur: Blockieren nach einem Unfall die unfallsbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle bei Nacht eine geradezu typische Folge. (T2); Beisatz: Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts (hier: atypische Folge trotz eines den herannahenden Kraftfahrer warnenden Fußgängers verneint). (T3) Veröff: ZVR 1984/37 S 50

8 Ob 100/83OGH07.07.1983

nur T2; Beisatz: Hier: Bei Nacht und Glatteis. (T4)

8 Ob 149/83OGH08.09.1983

Beisatz: Hier: Unfall mit Fahrzeug aus Gegenverkehr, dessen Lenker überstürzt reagiert. (T5)

2 Ob 200/83OGH08.11.1983

Auch; nur T2

8 Ob 299/82OGH15.12.1983

nur T2; Beis wie T3 nur: Dass dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts. (T6); Beisatz: Auch der Umstand, dass zwischen den beiden Unfällen eine Zeitspanne von drei Minuten bis vier Minuten vergangen war, ändert daran nichts. (T7) Veröff: ZVR 1984/338 S 369

8 Ob 20/84OGH13.12.1984

nur T2

2 Ob 97/88OGH20.12.1988

Beis wie T3; Beis wie T7

2 Ob 31/89OGH30.08.1989

nur: Blockieren nach einem Unfall die unfallsbeteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle keine atypische, sondern eine geradezu typische Folge. (T8); Beis wie T7; Beisatz: Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der ersten Unfallursache und dem schließlich eingetretenen Erfolg kann dadurch nicht berührt werden. (T9)

2 Ob 155/97aOGH14.01.1999

Ähnlich; nur T8

2 Ob 356/99pOGH23.12.1999

Vgl auch; nur T8

2 Ob 294/04fOGH17.02.2005

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9

2 Ob 58/07dOGH24.01.2008

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Von diesen Grundsätzen ist auch bei der (Mit-)Ursächlichkeit eines Folgeunfalls für den bei einem weiteren Folgeunfall eingetretenen Schaden auszugehen. (T10); Beisatz: Die Flucht der Insassen aus dem bei einem Auffahrunfall zum Stillstand gekommenen Kraftfahrzeug, um sich zwischen Leitschiene und Lärmschutzwand in Sicherheit zu bringen, liegt nicht ebensowenig außerhalb jeder Lebenserfahrung, wie nachfolgende weitere Kollisionen. (T11)

2 Ob 109/10hOGH17.02.2011

Auch; nur T2; nur T8; Beis wie T6; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass nach einer nächtlichen Primärkollision zwar kein Unfallfahrzeug, dafür aber ein verletztes und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränktes Wildtier von beträchtlicher Größe als Hindernis für andere Fahrzeuglenker auf der Fahrbahn einer Freilandstraße verbleibt. (T12)

6 Ob 142/16zOGH20.07.2016

Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Folgeunfälle, die aufgrund der besonderen Gefahren einer Unfallstelle entstehen, stehen im Adäquanz- und Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verschulden an der Erstkollision. (T13)<br/>Beisatz: Diese Überlegungen lassen sich auf den Fall eines „Folgebisses“ durch einen Hund nach einem Verkehrsunfall übertragen. (T14)<br/>

2 Ob 224/18gOGH17.12.2018

Auch

2 Ob 208/18dOGH29.04.2019

Auch; nur T8; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Erzwungene Vollbremsung. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19760923_OGH0002_0020OB00195_7600000_001

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