OGH 3Ob70/76 (RS0004852)

OGH3Ob70/7622.6.1976

Rechtssatz

Bei Anwendung von Zwangsmittel ist das Gericht nur an die Grenzen des § 355 Abs 1 und 3 EO gebunden. Innerhalb dieser Grenzen unterliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen dem zweckgebundenen Ermessen des Vollzugsgerichtes. Es entspricht dem Zweck der Beugemittel, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen.

Normen

EO §355 Abs3 VIIIa

3 Ob 70/76OGH22.06.1976
3 Ob 92/81OGH26.08.1981

nur: Bei Anwendung von Zwangsmittel ist das Gericht nur an die Grenzen des § 355 Abs 1 und 3 EO gebunden. Innerhalb dieser Grenzen unterliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen dem zweckgebundenen Ermessen des Vollzugsgerichtes. (T1) Veröff: SZ 54/115 = ÖBl 1981,164

3 Ob 181/82OGH13.04.1983

Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsmittel sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns auszumessen. (T2)

3 Ob 88/95OGH09.10.1996

nur: Es entspricht dem Zweck der Beugemittel, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen. (T3) Veröff: SZ 69/226

3 Ob 2433/96gOGH23.04.1997

Veröff: SZ 70/76

3 Ob 156/00pOGH20.06.2000

nur T1

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/178

3 Ob 107/07tOGH23.05.2007
3 Ob 273/07dOGH30.01.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Bei der Beurteilung der Hartnäckigkeit spielt die Art des Titelverstoßes grundsätzlich keine Rolle. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19760622_OGH0002_0030OB00070_7600000_001

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