OGH 5Ob588/76 (RS0011285)

OGH5Ob588/761.6.1976

Rechtssatz

1. Der Gläubiger hat das Recht auf eine obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners auch schon vor Fälligkeit und dementsprechend gegen den Schuldner einen Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die die geschuldete Leistung beeinträchtigen können. 2. Dritte Personen dürfen das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigten. Mangels einer allgemeinen Haftung des Dritten, zu dessen Gunsten der frühere Vertrag gebrochen wurde, setzt ein Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung des späteren Geschäftes gegen den Dritten voraus, sondern den Veräußerer mit einem gezielten Einwirken zu einen Vertragsbruch gegenüber den daraus Berechtigten geradezu verleitet hat. Die beschränkte Haftung des Dritten bei Eingriffen in fremde Forderungsrechte bezieht sich nicht nur auf Schadenersatzansprüche sondern auch auf Unterlassungsansprüche.

Normen

ABGB §431
ABGB §440
ABGB §861
ABGB §878
ABGB §1295 IIf7e

5 Ob 588/76OGH01.06.1976

Veröff: SZ 49/75

5 Ob 608/80OGH02.09.1980

nur: Mangels einer allgemeinen Haftung des Dritten, zu dessen Gunsten der frühere Vertrag gebrochen wurde, setzt ein Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung des späteren Geschäftes gegen den Dritten voraus, sondern den Veräußerer mit einem gezielten Einwirken zu einen Vertragsbruch gegenüber den daraus Berechtigten geradezu verleitet hat. (T1)

9 Ob 1733/91OGH29.05.1991

Vgl auch; nur T1

1 Ob 1551/95OGH27.07.1995

Auch; nur T1

6 Ob 134/99wOGH16.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Übergabsvertrag auf den Todesfall. (T2) <br/>Beisatz: Der Anspruch der Übernehmer ist ein bis zum Tod des Übergebers befristeter Erfüllungsanspruch. Bis dahin haben die Kläger gegenüber dem Übergeber nur einen Unterlassungsanspruch. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung kommt erst ab dem Tod des Übergebers in Frage. (T3)

5 Ob 236/06aOGH20.03.2007

Auch; Beisatz: Dabei wirkt grundsätzlich das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück. (T4)

1 Ob 193/12gOGH11.10.2012

Vgl

6 Ob 178/13iOGH24.10.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0050OB00588_7600000_001

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