OGH 9Os136/75 (RS0096355)

OGH9Os136/7510.12.1975

Rechtssatz

Die dem Höchtsgericht eingeräumte Befugnis, einem Beschwerdeerkenntnis gemäß § 292 StPO ausnahmsweise konkrete Wirkung zuzuerkennen, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf den Fall der rechtswidrigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe, mithin selbst bei großzügiger Auslegung auf den Bereich der spezifisch strafrechtlichen Unrechtsfolgen beschränkt und daher einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich (RiZ 1972 S 47 uva). Zu den eigentümlichen Unrechtsfolgen des Strafrechts gehört aber die in mannigfachen Verfahrensordnungen vorgesehene Verfällung in den Kostenersatz nicht. Außerdem genüge der Hinweis, daß es der Beschuldigten offengestanden wäre, gegen das Ersturteil im Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß § 392 StPO zu ergreifen; daß sie von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu ihren Lasten (RiZ 1972,205).

Normen

StPO §33 A
StPO §33 Bc
StPO §292
StPO §392

9 Os 136/75OGH10.12.1975
11 Os 98/79OGH31.07.1979

Vgl; Beisatz: Hier: Unrichtige Auferlegung von Kosten gemäß § 390 Abs 4 StPO. (T1)

12 Os 16/80OGH27.03.1980

Vgl aber; Beisatz: Konkrete Wirkung bei zu Unrecht auferlegten Kosten des Beschuldigten (mit Bezugnahme auf 10 Os 161/79, 11 Os 195, 196/77 sowie Pallin, StPO-FS, 181 f). (T2)

12 Os 112/80OGH07.08.1980

Vgl aber

13 Os 42/81OGH26.03.1981

Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SSt 52/16

13 Os 73/87OGH25.06.1987

Vgl auch; nur: Außerdem genüge der Hinweis, daß es der Beschuldigten offengestanden wäre, gegen das Ersturteil im Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß § 392 StPO zu ergreifen; daß sie von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu ihren Lasten (RiZ 1972,205). (T3) Veröff: SSt 58/48

14 Os 44/92OGH28.04.1992

Ausdrücklich gegenteilig

15 Os 116/96OGH07.11.1996

Vgl auch; nur T3

15 Os 107/97OGH28.08.1997

Gegenteilig; Beisatz: Der die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch im Kostenpunkt war daher auch zu korrigieren. (T4)

14 Os 142/04OGH15.02.2005

Abweichend; Beisatz: Hier: Konkrete Benachteiligung des freigesprochenen Angeklagten durch Zurückweisung einer gemäß § 392 StPO erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19751210_OGH0002_0090OS00136_7500000_001

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