Rechtssatz
Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Um haftungsfrei zu werden, muss er beweisen, dass er schuldlos ist.
1 Ob 610/87 | OGH | 02.09.1987 |
Beisatz: Entlehner haftet auch für verschuldete Beschädigungen. (T1) Veröff: SZ 60/157 |
8 Ob 69/87 | OGH | 09.02.1988 |
Beis wie T1; Veröff: ZVR 1988/153 S 336 |
6 Ob 14/98x | OGH | 19.03.1998 |
Beisatz: Den Entlehner trifft nur dann kein Verschulden, wenn er die im Einzelfall zur Vermeidung der Verletzung gebotenen Vorsichtsmaßnahmen ergreift. (T2) |
2 Ob 153/98h | OGH | 02.07.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Der Entlehner muss beweisen, dass er die Beschädigung nicht verschuldet hat. (T3) |
10 Ob 53/05z | OGH | 13.06.2005 |
Auch; Beisatz: Den Entlehner trifft nach § 979 ABGB eine im Vertrag begründete Verschuldenshaftung. Er haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Obsorgepflicht, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, und trägt nach § 1298 ABGB die Beweislast, dass er die Beschädigung oder den Verlust des überlassenen Objektes nicht verschuldet habe. (T4) |
6 Ob 46/17h | OGH | 07.07.2017 |
Auch; nur: Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache.<br/>Beisatz: Der Anspruch des Verleihers auf Rückgabe der Sache selbst verjährt in 30 Jahren. Der aus verschuldetem Untergang oder Verlust der entliehenen Sache entstehende Ersatzanspruch verjährt gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren. (T5)<br/>Bem: Siehe zum Verjährungsbeginn auch RS0034369. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19751201_OGH0002_0080OB00191_7500000_001
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