OGH 8Ob191/75 (RS0019043)

OGH8Ob191/751.12.1975

Rechtssatz

Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Um haftungsfrei zu werden, muss er beweisen, dass er schuldlos ist.

Normen

ABGB §972
ABGB §979
ABGB §1298

8 Ob 191/75OGH01.12.1975
5 Ob 593/80OGH09.09.1980
5 Ob 683/81OGH15.12.1981
1 Ob 610/87OGH02.09.1987

Beisatz: Entlehner haftet auch für verschuldete Beschädigungen. (T1) Veröff: SZ 60/157

8 Ob 69/87OGH09.02.1988

Beis wie T1; Veröff: ZVR 1988/153 S 336

6 Ob 14/98xOGH19.03.1998

Beisatz: Den Entlehner trifft nur dann kein Verschulden, wenn er die im Einzelfall zur Vermeidung der Verletzung gebotenen Vorsichtsmaßnahmen ergreift. (T2)

2 Ob 153/98hOGH02.07.1998

Ähnlich; Beisatz: Der Entlehner muss beweisen, dass er die Beschädigung nicht verschuldet hat. (T3)

7 Ob 93/91dOGH27.06.2001
10 Ob 53/05zOGH13.06.2005

Auch; Beisatz: Den Entlehner trifft nach § 979 ABGB eine im Vertrag begründete Verschuldenshaftung. Er haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Obsorgepflicht, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, und trägt nach § 1298 ABGB die Beweislast, dass er die Beschädigung oder den Verlust des überlassenen Objektes nicht verschuldet habe. (T4)

6 Ob 268/05pOGH01.12.2005
6 Ob 129/10dOGH18.07.2011

Beis wie T1

6 Ob 46/17hOGH07.07.2017

Auch; nur: Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache.<br/>Beisatz: Der Anspruch des Verleihers auf Rückgabe der Sache selbst verjährt in 30 Jahren. Der aus verschuldetem Untergang oder Verlust der entliehenen Sache entstehende Ersatzanspruch verjährt gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren. (T5)<br/>Bem: Siehe zum Verjährungsbeginn auch RS0034369. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19751201_OGH0002_0080OB00191_7500000_001

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