Rechtssatz
Auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG kommt es nicht an. Wesentlich ist nur, daß sie dem Interesse des Unternehmers dient.
8 Ob 146/77 | OGH | 30.11.1977 |
Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob jemand für den Betrieb des Unternehmers wie ein Arbeitnehmer tätig wurde, muß seine gesamte für diesen entfaltete Tätigkeit in ihrem Zusammenhang herangezogen werden. (T1) Veröff: SZ 50/156 |
8 Ob 41/82 | OGH | 02.09.1982 |
nur: Wesentlich ist nur, daß sie dem Interesse des Unternehmers dient. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0080OB00225_7500000_002