OGH 7Ob173/75 (RS0080324)

OGH7Ob173/7513.11.1975

Rechtssatz

Der Beginn der in § 12 Abs 1 VersVG normierten Verjährungsfrist hängt von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab.

Normen

VersVG §11
VersVG §12 Abs1

7 Ob 173/75OGH13.11.1975

Veröff: SZ 48/121 = EvBl 1976/181 S 356

7 Ob 73/77OGH26.01.1978

Veröff: VersR 1978,955

7 Ob 9/78OGH16.03.1978

Beisatz: In der Regel (T1) Veröff: SZ 51/32

7 Ob 33/81OGH15.10.1981

Beisatz: Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchen die Leistung verlangt werden kann. Da Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind (§ 11 Abs 1 VersVG) ist für die Verjährung entscheidend der Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind. (T2)

7 Ob 43/85OGH28.11.1985

Beis wie T2

7 Ob 15/90OGH28.06.1990

Beis wie T2 nur: Da Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind (§ 11 Abs 1 VersVG) ist für die Verjährung entscheidend der Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind. (T3) Veröff: VersRdSch 1991,141

7 Ob 207/00tOGH14.12.2000

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Wenn der Versicherungsnehmer die Beendigung der Erhebungen des Versicherers schuldhaft hindert (vergleiche dazu auch § 11 Abs 3 VersVG), wozu auch das Unterlassen der Anzeige oder die Mitwirkung bei den Erhebungen gerechnet wird, wird die Verjährung nicht hinausgeschoben. Die Verjährung beginnt von dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Erhebungen bei einem korrekten Vorgehen des Versicherers beendet gewesen wären. Für das Vorliegen einer solchen besonderen Voraussetzung ist der Versicherer behauptungspflichtig und beweispflichtig (vergleiche VersE 1256). (T4)

7 Ob 206/02yOGH26.02.2003

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchen die Leistung verlangt werden kann. (T5)

7 Ob 268/03tOGH25.02.2004

Auch; Beis wie T5

7 Ob 93/13xOGH19.06.2013

Auch; Beisatz: Grundsätzlich hängt somit auch nach Neufassung des § 12 VersVG durch die VersVG-Novelle 1994 der Beginn der ‑ zuvor in § 12 Abs 1 VersVG normierten ‑ Verjährungsfrist von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab. (T6)<br/>Auch Beis wie T4

7 Ob 139/13mOGH04.09.2013

Auch Beis wie T4

7 Ob 176/17hOGH29.11.2017
7 Ob 144/17bOGH21.02.2018
7 Ob 124/17mOGH21.03.2018

Vgl

7 Ob 124/20sOGH16.09.2020

Auch; Beisatz: Wie nach allgemeinem Verjährungsrecht wird auch nach § 12 Abs 1 VersVG bei Teileinklagung die Verjährung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19751113_OGH0002_0070OB00173_7500000_003

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