European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00139.13M.0904.000
Spruch:
Begründung
1. 5. 2009
1. 5. 2008
Rechtliche Beurteilung
nur dann wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen 23. 4. 2009
die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach feststeht verlangen kann nach Lage der Sache mindestens zu zahlen
nicht
Feuerversicherung Fälligkeit für einen langen Zeitraum aufgeschoben werden kann Schauer gemäß § 11 Abs 1 erster Satz VersVG grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und Leistungsumfangs nötigen Erhebungen eintritt, auf die der Versicherungsnehmer nur begrenzten Einfluss hat
Unfallversicherung
Fälligkeit nach der Frist des § 11 Abs 1 VersVG also der Zeitpunkt, in dem der Versicherer seine Erhebungen nach § 11 VersVG abgeschlossen hätte (…), folgt der wiedergegebenen Rechtsprechung
Abschluss der Erhebungen des Versicherers
23. 4. 2009 Einschätzung der Invalidität
1. 5. 2009 verlangt werden kann
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