OGH 7Ob139/13m

OGH7Ob139/13m4.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, und des Nebenintervenienten G***** H*****, vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Kirchdorf, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart Rechtsanwalt in Linz, wegen 310.959,93 EUR sA und Rente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Juni 2013, GZ 6 R 85/13g‑76, den

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00139.13M.0904.000

 

Spruch:

Begründung

1. 5. 2009

1. 5. 2008

Rechtliche Beurteilung

nur dann wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen 23. 4. 2009

die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach feststeht verlangen kann nach Lage der Sache mindestens zu zahlen

nicht

Feuerversicherung Fälligkeit für einen langen Zeitraum aufgeschoben werden kann Schauer gemäß § 11 Abs 1 erster Satz VersVG grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und Leistungsumfangs nötigen Erhebungen eintritt, auf die der Versicherungsnehmer nur begrenzten Einfluss hat

Unfallversicherung

Fälligkeit nach der Frist des § 11 Abs 1 VersVG also der Zeitpunkt, in dem der Versicherer seine Erhebungen nach § 11 VersVG abgeschlossen hätte (…), folgt der wiedergegebenen Rechtsprechung

Abschluss der Erhebungen des Versicherers

23. 4. 2009 Einschätzung der Invalidität

1. 5. 2009 verlangt werden kann

Stichworte