OGH 1Ob290/75 (RS0007636)

OGH1Ob290/755.11.1975

Rechtssatz

Als Masseforderungen kommen, zumal der Begriff dem Außerstreitgesetz fremd ist, bei sinngemäßer Anwendung des § 46 KO nur die dort aufgezählten Forderungen in Betracht.

Normen

AußStrG §73
KO §46
AußStrG 2005 §154 Abs2

1 Ob 290/75OGH05.11.1975

SZ 48/118

4 Ob 83/77OGH07.06.1977

Vgl auch; Veröff: SZ 50/82 = EvBl 1978/31 S 102 = Arb 9593

5 Ob 549/84OGH22.05.1984

Auch; Beisatz: Die Begräbniskostenforderung kommt erst nach Berichtigung der Masseforderungen (zudenen neben den Ediktskosten die Gebühren der Sachverständigen und des Gerichtskommissärs sowie die Belohnung des Verlassenschaftskurators, aber auch die nach dem Tod des Erblassers entstehenden Mietzinsschulden) zum Zug. (T1)

6 Ob 108/06kOGH24.05.2006

Auch; Gegenteilig zu Beis T1; Beisatz: Dass Mietzinsforderungen den Bestattungskosten im Rang vorgehen, ist durch die Neufassung des § 47 KO durch Art I Z 7 IRÄG 1997 überholt. (T2); Veröff: SZ 2006/80

7 Ob 220/08sOGH18.03.2009

Beisatz: Nach Befriedigung der (hier nicht behaupteten) Aussonderungs- und Absonderungsansprüche sind daher primär die Masseforderungen (vgl §§ 46 und 47 KO) und sekundär die Erblasserforderungen, die im Konkursfall Konkursforderungen (§ 50 KO) wären, zu entrichten; finden die im selben Rang stehenden Forderungen im Nachlasswert keine Deckung, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen, und die Gläubiger in den folgenden Rängen kommen dann überhaupt nicht mehr zum Zug (vgl 6 Ob 574/90). An die Stelle der Kosten des Konkursverfahrens (§ 46 Abs 1 Z 1 KO) treten die des Abhandlungsverfahrens. (T3)

10 Ob 21/12dOGH02.10.2012

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/98

1 Ob 164/12tOGH11.10.2012

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19751105_OGH0002_0010OB00290_7500000_001

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