OGH 10Os102/75 (RS0093181)

OGH10Os102/7514.10.1975

Rechtssatz

Als "unehrenhaft" im Sinne des § 111 Abs 1 StGB kann nur ein Verhalten bezeichnet werden, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betreffenden darunter zu leiden hat.

Normen

StGB §111 Abs1

10 Os 102/75OGH14.10.1975

Veröff: EvBl 1976/131 S 243

2 Ob 673/86OGH16.12.1986

Vgl auch

9 Os 18/87OGH18.03.1987

Veröff: EvBl 1987/126 S 451 = SSt 58/14

7 Ob 535/91OGH23.05.1991

Vgl auch; Veröff: MR 1991,146 (Korn)

1 Ob 148/01yOGH26.06.2001

Beisatz: Das Zeihen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung (= Schmähung) bedeutet den Vorwurf eines erheblichen Charaktermangels. (T1)<br/>Beisatz: Gegen die guten Sitten verstößt jedes Verhalten, das dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. (T2)<br/>Beisatz: Unehrenhaft sind grundsätzlich nur vorsätzlich begangene Straftaten im Kernbereich des Strafrechts; bei strafbaren Handlungen aus dem Bereich des Nebenstrafrechts kommt es auf den Einzelfall an. (T3)

15 Os 42/09dOGH11.11.2009

Auch; Beisatz: Unehrenhaft ist ein Verhalten (§ 111 Abs 1 StGB sowie § 6 Abs 1 MedienG), durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird (Kienapfel/Schroll BT I5 § 111 Rz 20). (T4)<br/>Beisatz: Demnach wird auf eine (idealtypische) Maßfigur, daher einen normativen Beurteilungsmaßstab, nicht aber auf bloß faktisch-empirische Befundgrundlagen abgestellt. (T5)<br/>Beisatz: Das Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung stellt den Vorwurf eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des § 111 Abs 1 StGB dar. (T6)

15 Os 151/10kOGH29.06.2011

Auch; Beis wie T4

15 Os 106/10tOGH29.06.2011

Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T3

14 Os 74/13hOGH11.06.2013

Auch; Beisatz: Zwar gilt die Begehung einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens, doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall ausgenommen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Die Behauptungen, der Privatankläger habe die Anmeldung dreier Mitarbeiter zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten überhaupt „schwarz beschäftigt“, sind als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (§ 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen, weil im Hinblick auf den gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt wurde. (T8)

14 Os 109/21tOGH12.10.2021

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19751014_OGH0002_0100OS00102_7500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)