Normen
10 Os 102/75 | OGH | 14.10.1975 |
Veröff: EvBl 1976/131 S 243 |
2 Ob 673/86 | OGH | 16.12.1986 |
Vgl auch |
9 Os 18/87 | OGH | 18.03.1987 |
Veröff: EvBl 1987/126 S 451 = SSt 58/14 |
7 Ob 535/91 | OGH | 23.05.1991 |
Vgl auch; Veröff: MR 1991,146 (Korn) |
1 Ob 148/01y | OGH | 26.06.2001 |
Beisatz: Das Zeihen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung (= Schmähung) bedeutet den Vorwurf eines erheblichen Charaktermangels. (T1)<br/>Beisatz: Gegen die guten Sitten verstößt jedes Verhalten, das dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. (T2)<br/>Beisatz: Unehrenhaft sind grundsätzlich nur vorsätzlich begangene Straftaten im Kernbereich des Strafrechts; bei strafbaren Handlungen aus dem Bereich des Nebenstrafrechts kommt es auf den Einzelfall an. (T3) |
15 Os 42/09d | OGH | 11.11.2009 |
Auch; Beisatz: Unehrenhaft ist ein Verhalten (§ 111 Abs 1 StGB sowie § 6 Abs 1 MedienG), durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird (Kienapfel/Schroll BT I5 § 111 Rz 20). (T4)<br/>Beisatz: Demnach wird auf eine (idealtypische) Maßfigur, daher einen normativen Beurteilungsmaßstab, nicht aber auf bloß faktisch-empirische Befundgrundlagen abgestellt. (T5)<br/>Beisatz: Das Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung stellt den Vorwurf eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des § 111 Abs 1 StGB dar. (T6) |
15 Os 151/10k | OGH | 29.06.2011 |
Auch; Beis wie T4 |
15 Os 106/10t | OGH | 29.06.2011 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T3 |
14 Os 74/13h | OGH | 11.06.2013 |
Auch; Beisatz: Zwar gilt die Begehung einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens, doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall ausgenommen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Die Behauptungen, der Privatankläger habe die Anmeldung dreier Mitarbeiter zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten überhaupt „schwarz beschäftigt“, sind als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (§ 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen, weil im Hinblick auf den gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt wurde. (T8) |
14 Os 109/21t | OGH | 12.10.2021 |
Vgl; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0100OS00102_7500000_002
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