OGH 1Ob160/75 (RS0056345)

OGH1Ob160/753.9.1975

Rechtssatz

"Übermäßiger" Alkoholgenuß als Scheidungsgrund: Der unbestimmte Begriff bedarf einer näheren Umschreibung des Beginns, der Ursachen, des Ausmaßes und allfälliger Folgen des regelmäßigen Alkoholkonsums. Drei bis vier Flaschen Bier täglich müssen selbst bei einer Frau kein absoluter Scheidungsgrund sein.

Normen

EheG §49 A1f

1 Ob 160/75OGH03.09.1975

Veröff: JBl 1976,212 = EFSlg 24982

8 Ob 575/78OGH26.01.1979

Vgl auch; nur: "Übermäßiger" Alkoholgenuß als Scheidungsgrund. (T1) Veröff: EFSlg 33904

6 Ob 565/87OGH04.06.1987

Vgl auch; Beisatz: Es läßt sich keinesfalls der Umkehrschluß ziehen, daß mangels der in 1 Ob 160/75 hervorgehobenen Auswirkungen ein auf Alkoholbeeinträchtigung rückführbares Verhalten nicht als schwere Eheverfehlung zugerechnet werden dürfte. (T2)

3 Ob 5/88OGH27.04.1988

nur T2; Beisatz: Keine schwere Eheverfehlung, wenn der erhöhte Alkoholkonsum infolge einer krankhaften Störung der Persönlichkeitsentwicklung und damit verbundenen Belastungssituationen und Angstzuständen stattfinden. (T3)

7 Ob 716/88OGH15.12.1988

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19750903_OGH0002_0010OB00160_7500000_003

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