OGH 9Os25/75 (RS0092272)

OGH9Os25/7514.5.1975

Rechtssatz

Wegen der in § 64 Abs 1 Z 4 StGB angeführten Straftaten ist ein Strafverfahren in Österreich selbst dann abzuführen, wenn der Täter bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe (zur Gänze) verbüßt hat; für diese Fälle sieht allerdings § 66 StGB die Anrechnung der im Ausland erlittenen Strafe auf die im Inland verhängte vor.

Normen

StGB §64 Abs1 Z4
StGB §66

9 Os 25/75OGH14.05.1975

Veröff: ZfRV 1976,147 (mit Glosse von Liebscher)

12 Os 129/76OGH09.11.1976

Veröff: EvBl 1977/133 S 273 = SSt 47/66

9 Os 138/80OGH28.10.1980

Vgl auch; nur: Wegen der in § 64 Abs 1 Z 4 StGB angeführten Straftaten ist ein Strafverfahren in Österreich selbst dann abzuführen, wenn der Täter bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe (zur Gänze) verbüßt hat. (T1)

11 Os 112/81OGH09.09.1981

Vgl auch

11 Os 15/85OGH26.03.1985

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Abstrafung oder der Freispruch eines Österreichers im Ausland bewirken bei den im § 64 Abs 1 Z 4 StGB genannten Delikten keinen Wegfall der inländischen Strafgerichtsbarkeit. (T2)

13 Os 25/85OGH28.03.1985

Veröff: ZfRV 1985,224 (Liebscher)

15 Os 56/95OGH31.08.1995

Vgl auch

15 Os 79/09wOGH24.06.2009

Beisatz: Ein Verstoß gegen das Verbot des „ne-bis-in-idem" liegt daher nicht vor. Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK bezieht sich nur auf Strafverfahren ein und desselben Staats; Art 54 SDÜ gilt nur in Bezug auf Mitgliedstaaten des Übereinkommens. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19750514_OGH0002_0090OS00025_7500000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)