OGH 4Ob619/74 (RS0010659)

OGH4Ob619/7418.2.1975

Rechtssatz

Durch § 364a ABGB wird dem Eigentümer statt des ihm auf Grund seines Eigentums an sich zustehenden Anspruches, die Unterlassung der die Benützung seines Grundstückes beeinträchtigenden Einwirkungen zu verlangen, ein Ersatzanspruch eingeräumt, der diese Eigentumsbeschränkung ausgleichen soll; diese Regelung hat eine Ähnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignung. Das Untersagungsrecht des Eigentümers des der Einwirkung ausgesetzten Grundstückes ist aber die Regel und sein Wegfall die Ausnahme. § 364a ist daher im Zweifel nicht ausdehnend, sondern einengend auszulegen.

Normen

ABGB §364a

4 Ob 619/74OGH18.02.1975

Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521 = MietSlg 27048

5 Ob 41/75OGH15.04.1975

Veröff: SZ 48/45 = EvBl 1975/245 S 550 = JBl 1975,484

1 Ob 307/75OGH03.12.1975

Ähnlich; nur: Durch § 364a ABGB wird dem Eigentümer statt des ihm auf Grund seines Eigentums an sich zustehenden Anspruches, die Unterlassung der die Benützung seines Grundstückes beeinträchtigenden Einwirkungen zu verlangen, ein Ersatzanspruch eingeräumt, der diese Eigentumsbeschränkung ausgleichen soll; diese Regelung hat eine Ähnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignung. (T1) <br/>Veröff: SZ 48/131

1 Ob 584/78OGH12.04.1978

Auch; nur T1; Veröff: SZ 51/47

1 Ob 31/79OGH30.01.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/11 = EvBl 1981/9 S 42

1 Ob 41/80OGH29.04.1981

Ähnlich; Veröff: SZ 54/64 = JBl 1983,380; hiezu Kerschner JBl 1983,337

1 Ob 814/81OGH03.03.1982

Vgl; Beisatz: Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB. (T2) <br/>Veröff: SZ 55/28 = MietSlg 34037

1 Ob 658/82OGH01.12.1982

Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1983/82 S 326

3 Ob 591/87OGH14.12.1988

nur T1; Veröff: SZ 61/273

7 Ob 37/89OGH19.10.1989

nur T1; Veröff: SZ 62/168 = EvBl 1990/28 S 144 = JBl 1990,316

8 Ob 1608/94OGH09.02.1995

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur dem in seinen dinglichen Rechten an der beeinträchtigten Liegenschaft unmittelbar Geschädigten steht ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB zu. (T3)

6 Ob 180/05xOGH03.11.2005

Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage im Sinn des § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2005/158

2 Ob 171/08yOGH30.10.2008

Vgl; nur T1; Vgl Beis wie T3

2 Ob 57/09kOGH17.02.2010

Auch; nur T1

5 Ob 21/19bOGH13.06.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00619_7400000_001