OGH 7Ob238/74 (RS0066387)

OGH7Ob238/745.12.1974

Rechtssatz

Die Bedeutung der Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG liegt darin, daß die zahlreichen, aber geringfügigen Besitzänderungen, die bereits in der Wirklichkeit vollzogen sind und auch schon im Grundkataster durchgeführt wurden, nun auch im Grundbuch ohne Rücksicht auf die bücherlichen Rechte der Eigentümer und Buchberechtigten unverzüglich durchgeführt werden.

Normen

LiegTeilG §15 ff

7 Ob 238/74OGH05.12.1974

Veröff: SZ 47/144 = EvBl 1975/197 S 435 = JBl 1975,433 = RZ 1975/29 S 54 = NZ 1976,157

5 Ob 20/76OGH07.12.1976

Beisatz: Die §§ 15 ff LiegTeilG gelten nur für die Verbücherung bereits vollendeter Anlagen. (T1) Veröff: SZ 49/152 = RZ 1977/78 S 170

5 Ob 40/81OGH03.11.1981

Beisatz: Der Anmeldungsbogen enthält nach § 45 Abs 2 VermG idF BGBl 1980/480 und § 157 Abs 1 GV die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können. Dem Vermessungsamt allein obliegt die Aufgabe, die Besitzänderungen, denen die verschiedensten Rechtstitel zugrunde liegen können, der bestehenden Rechtslage gemäß im Anmeldungsbogen mitzuteilen. (T2)

5 Ob 104/95OGH26.09.1995

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten Wegbau findet das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG keine Anwendung. Eine lastenfreie Abschreibung von einer verbücherten Weganlage - zugunsten von Anrainern, aber zu Lasten von Dienstbarkeitsberechtigten - kann in diesem Wege nicht erfolgen. (T3)

3 Ob 2406/96mOGH17.12.1997

Veröff: SZ 70/265

5 Ob 102/99gOGH13.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten (hergestellten, umgelegten oder erweiterten und erhaltenen) Wasserbau findet das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG keine Anwendung. (T4)

5 Ob 53/02hOGH12.03.2002

Vgl auch

5 Ob 108/06bOGH28.11.2006

Beis wie T1; Beisatz: Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens ist die in §§ 15 ff LiegTeilG vorgesehene vereinfachte Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten durch das sonst im GBG vorgesehene förmlich im Verfahren mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. (T5)

5 Ob 86/06tOGH28.11.2006

Beis wie T1; Beis wie T5

5 Ob 60/07wOGH20.03.2007

Beis wie T1; Beis wie T5

5 Ob 126/14mOGH18.11.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/106

Dokumentnummer

JJR_19741205_OGH0002_0070OB00238_7400000_005

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