OGH 5Ob53/02h

OGH5Ob53/02h12.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Ab- und Zuschreibung von Trennflächen nach den §§ 15 ff LiegTeilG über den Revisionsrekurs der betroffenen Liegenschaftseigentümer Erich R*****, und Hildegard R*****, sowie der Buchberechtigten Maria R*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt, Heinrichstraße 6, 8010 Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Oktober 2001, AZ 4 R 530/00s, 3/01t und 188/01y, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Stainz vom 5. Oktober 2000, TZ 1739/00 und TZ 1740, bestätigt wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Erich und Hildegard R***** sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, zu deren Gutsbestand ua die Grundstücke 95/1, 96, 97, 98 und .27 gehören. Auf dieser Liegenschaft ist für Maria R***** unter C-LNR 7a ein Ausgedinge und unter C-LNR 8a ein Veräußerungsverbot einverleibt; dazu bestehen noch wechselseitige eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbote der Ehegatten Erich und Hildegard R*****.

Mit den im Kopf der Entscheidung angeführten Beschlüssen vom 5. 10. 2000 verbücherte das Erstgericht gemäß § 15 LiegTeilG den die Verlegung des L*****wegs betreffenden Anmeldungsbogens GZ A-1129/2000 des Vermessungsamtes L*****. Die Rechtsmittelwerber erachten sich dadurch insofern beschwert, als im Vermessungsplan das ihrem Grundstück 97 zugeschriebene Trennstück 21 zu klein und das von ihrem Grundstück 98 abgeschriebene Trennstück 20 zu groß sei. Beim Trennstück 21 handelt es sich um einen Teil der alten Wegparzelle, an dem sie offenbar Eigentum durch Ersitzung behaupten; beim Trennstück 20 ergebe sich ihre Benachteiligung daraus, dass der neue Weg breiter als notwendig (viel breiter als der alte) angelegt worden sei. Sie wollen gar keinen neuen bzw anderen Weg.

Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzlichen Entscheidungen, erklärte jedoch den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil es keine veröffentlichte Rechtsprechung zur Behandlung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs (und Belastungs)verbots bei der Durchführung eines vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach §§ 15 ff LiegTeilG gebe.

Der von Erich, Hildegard und Maria R***** gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs (mit dem sie im Weg der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes anstreben) ist unzulässig, was gemäß § 32 Satz 2 LiegTeilG iVm 16 Abs 4 AußStrG und § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kurz wie folgt zu begründen ist:

Rechtliche Beurteilung

Zu den eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverboten meinte das Rekursgericht in Anschluss an Aschauer, Das rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbot bei Liegenschaften (117), dass sie einer lastenfreien Abschreibung gemäß §§ 15 ff LiegTeilG nicht im Wege stünden, weil sie ja selbst eine Enteignung der verbotsbetroffenen Liegenschaften nicht verhindern könnten. Im Übrigen sei bei der Verbücherung eines Anmeldungsbogens die Mitübertragung bücherlicher Lasten ausgeschlossen; gemäß § 18 Abs 1 Satz 2 LiegTeilG bedürfe es keiner Zustimmung der Buchgläubiger. Gegen diese Argumentation wenden die Rechtsmittelwerber lediglich ein, dass es sich bei der von Aschauer vertretenen Rechtsansicht um eine nicht näher begründete Einzelmeinung handle; grundsätzlich - so auch hier - sei für alle grundbücherlichen Änderungen die Zustimmung des Verbotsberechtigten einzuholen. Da ihre Enteignung unrechtmäßig sei, könne sie auch nicht als Argument gegen das geltend gemachte Verbücherungshindernis dienen.

Tatsächlich folgt die Unbeachtlichkeit eines auf einem abzuschreibenden Trennstück lastenden Veräußerungs- und Belastungsverbots völlig unmissverständlich aus dem Umstand, dass die Verbücherung eines Anmeldungsbogens im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG keiner Zustimmung der betroffenen Liegenschaftseigentümer oder Buchgläubiger bedarf (§ 18 Abs 1 Satz 2 LiegTeilG) und die Buchberechtigten gemäß § 20 LiegTeilG auf allfällige Ersatzansprüche verwiesen sind. Es müssen nur die sonstigen Voraussetzungen für die “sofortige" vereinfachte Verbücherung des Anmeldungsbogens vorliegen, wie sie in §§ 15 ff LiegTeilG normiert sind. Daraus ergibt sich zwangsläufig durch einen Größenschluss, dass die mangelnde Zustimmung des Verbotsberechtigten einer Verbücherungsanordnung nach § 18 Abs 1 LiegTeilG nicht im Weg steht. Es kommt auch eine Mitübertragung des Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht in Frage, weil ein solches Verbot, wie sich aus § 364c ABGB ergibt, einen neuen Eigentümer nicht verpflichten kann. Das vom Rekursgericht erzielte Auslegungsergebnis fügt sich so eindeutig in die zu § 15 ff LiegTeilG bereits vorhandene Judikatur (SZ 47/144; JBl 1985, 368 mit Anm von Kurt Böhm ua), dass es keiner zusätzlichen Klarstellung bedarf.

Zum Einwand der Rechtsmittelwerber, der Vermessungsplan gebe die Flächenausmaße der zu- bzw abzuschreibenden Trennstücke 21 und 20 nicht richtig wieder, hat bereits das Rekursgericht ausgeführt, dass als Anfechtungsgrund nur geltend gemacht werden kann, es lägen die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach §§ 15 ff LiegTeilG nicht vor oder der Verbücherungsbeschluss entspreche nicht dem Anmeldungsbogen (5 Ob 501/85 mwN). Auch das entspricht den Leitlinien der einschlägigen Judikatur, wonach als Entscheidungsgrundlagen für die Verbücherungsanordnung nur die vorgelegten Urkunden dienen können (vgl NZ 2000, 348/482). Eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben im Anmeldungsbogen, in den Plänen und der Gegenüberstellung durch das Gericht hat nicht stattzufinden; auch die Übereinstimmung der Bestätigung mit den in der Natur tatsächlich gegebenen Verhältnissen ist nicht erheben (vgl Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121 [12]).

Was schließlich die im Revisionsrekurs vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Sonderbestimmungen des LiegTeilG über die Verbücherung von Straßen-, Weg- und Wasserbauanlagen betrifft, zeigen sie keinen die einschlägige Judikatur (RIS-Justiz RS0066253) in Frage stellenden neuen Gesichtspunkt auf. Die Bestimmung des § 20 LiegTeilG, die Buchberechtigte auf Ersatzansprüche verweist, wird nämlich in jüngsten Entscheidungen verfassungskonform so interpretiert, dass sie nur dann greift, wenn das vereinfachte Verbücherungsverfahren rechtens, als im Zuge der bereits vollendeten Herstellung einer Straßen-, Weg- oder Straßenbauanlage und auch da nur in Bagatellfällen zur Anwendung gelangt. Bedenken gegen die Verfassungskonformität der §§ 15 ff LiegTeilG unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie sind dann mit dem Argument zu zerstreuen, dass der in § 20 LiegTeilG vorgesehene Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz bietet; fehlen die Voraussetzungen für die vereinfachte Verbücherung, bleiben dem betroffenen Eigentümer weitere Ansprüche bis hin zur Rückführung der bücherlichen Änderungen gewahrt (5 Ob 101/01s; 1 Ob 7/01p; idS auch EKMR 26. 6. 1996, 23084/93 = NZ 1997, 144).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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