OGH 5Ob501/85

OGH5Ob501/859.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Hofmann, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ludwig F***, Universitätsprofessor, Wolfauerstraße 80, 4045 Linz, vertreten durch Dr.Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur,

Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Ergreifung eines Rechtsmittels (Streitwert 65.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. September 1984, GZ 2 R 192/84-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.Februar 1984, GZ 2 Cg 348/83-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit 2.685 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1963 erwarb der Kläger von Werner D*** die Liegenschaft EZ 149 KG Opponitz. Die Grundfläche des Ybbsflusses steht als öffentliches Wassergut im Eigentum der Beklagten. Aus der vom Kläger vorgelegten Mißstandsfeststellung der Volksanwaltschaft vom 25.Februar 1982, VA. Zl. 35 B-3/80, geht unter anderem hervor (Beilage G): Am 23.Oktober 1978 verfaßte der Ing.Konsulent für Vermessungswesen Dipl.Ing.Georg L*** einen Plan über die durch die Verlegung des Flußlaufes der Ybbs im Bereich der Grundstücke 919/1, 920/1 und 919/4 je KG Opponitz sowie des Grundstückes 1/3 KG Thann hervorgerufenen Änderungen. Für das vom Gewässer der Ybbs verlassene Wasserbett wurden die Grundstücke 1099/4 KG Opponitz und 253/2 KG Thann neu geschaffen. Mit Bescheid vom 22.März 1979, Zl. III/1-54.019/25-W-1979, schied der Landeshauptmann von Niederösterreich die Grundstücke 1099/4 KG Opponitz und 253/2 KG Thann (verlassenes Flußbett der Ybbs) gemäß § 4 Abs. 7 WRG aus dem öffentlichen Wassergut aus. Hierauf beantragten die Eheleute G***, gestützt auf § 409 ABGB, im Wege der für die Verwaltung dieser Grundstücke zuständigen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Zustimmung zu einem wertgleichen Grundtausch, wonach sie die in ihrem Eigentum stehenden, in das neue Flußbett der Ybbs miteinbezogenen Teile der Grundstücke 1/1 und 1/3 je KG Thann im Ausmaß von insgesamt 22.045 m 2 in das Eigentum der Beklagten abtreten und hiefür von der Beklagten die aus dem öffentlichen Wassergut ausgeschiedenen vorgenannten Grundstücke im Gesamtausmaß von 21.562 m 2 erhalten sollten. Mit Erlaß vom 10.September 1979, Zl. 2.083/1/2-I/5/79, hat der Bundesminister für Finanzen diesen Antrag genehmigt und die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zum Abschluß des wertgleichen Grundtausches ermächtigt. Dieser wurde in der Folge auch durchgeführt. Mit Schreiben der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18.Oktober 1979, GZ GA 12-606/7/79, wurde das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingeladen, die entsprechenden grundbücherlichen Eigentumsübertragungen zu veranlassen. Mit Schreiben vom 25.Oktober 1979, GZ B/7-V-1656/21, beantragte der Landeshauptmann von Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Vermessungsamt Amstetten, die Herstellung der sich aus dem Plan vom 23.Oktober 1978 ergebenden Grundbuchsordnung nach §§ 15 ff LiegTeilG. Daraufhin verfaßte das Vermessungsamt Amstetten antragsgemäß die Anmeldungsbogen GZ A 201/79 betreffend die Änderungen in der KG Opponitz und GZ A 202/79 betreffend die Änderungen in der KG Thann. Mit Beschluß vom 26.November 1979, TZ 1582/79, ordnete das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs die bücherliche Durchführung dieser Anmeldungsbogen an. Mit Schreiben vom 10.Dezember 1979, GZ B/7-V-1656/22, beantragte der Landeshauptmann von Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, im Einvernehmen mit der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auf Grund des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 10.September 1979 (beim Vermessungsamt Amstetten), die Grundstücke 1099/4 KG Opponitz und 253/2 KG Thann "als Ersatzgrund nach § 15 LiegTeilG der Liegenschaft G*** zuzuschreiben". Am 19.Dezember 1979 verfaßte das Vermessungsamt Amstetten antragsgemäß die Anmeldungsbogen GZ A 231/79 betreffend die Änderungen in der KG Thann und GZ A 232/79 betreffend die Änderungen in der KG Opponitz. Mit den Beschlüssen vom 3.Jänner 1980, TZ 7/80 und TZ 8/80, ordnete das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs von Amts wegen die Ausscheidung der Grundstücke 253/2 Wald KG Thann und 1099/4 Wald KG Opponitz aus dem VZ II (öffentliches Wassergut) und die Zuschreibung dieser Grundstücke zur (den Eheleuten G*** gehörenden) EZ 40 KG Thann an (Beilagen B und C). Diese Beschlüsse wurden der Beklagten unbestrittenermaßen nicht zugestellt. Die gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse vom Kläger erhobenen Rekurse wurden vom Kreisgericht St. Pölten zurückgewiesen, weil es ihm die Rekurslegitimation absprach (Beilagen D und E). Der Oberste Gerichtshof gab den dagegen vom Kläger erhobenen Rekursen zu 5 Ob 3/81 und 5 Ob 4/81 nicht Folge.

Mit der am 18. August 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten:

1. binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang dem Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs gegenüber nachstehende Rekurserklärung abzugeben:

"Gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 3.Jänner 1980, TZ 7/80 und TZ 8/80, erheben wir in offener Frist Rekurs an das Kreisgericht St. Pölten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellen den Antrag, das Kreisgericht St. Pölten als Rekursgericht möge die genannten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs aufheben sowie die den beiden Beschlüssen zugrundeliegenden Anmeldungsbögen des Vermessungsamtes Amstetten vom 19. Dezember 1979, GZ A 231/79 und GZ A 232/79, zurückweisen.

Unseren Rekursantrag begründen wir im einzelnen wie folgt:

a) Gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG ist die Verbücherung von Grenzverschiebungen zulässig, die sich auf Grund tatsächlich errichteter "Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen" ergeben haben. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um "Anlandungen der Ybbs", was im Anmeldungsbogen wörtlich so ausgewiesen ist. Anschwemmungen sind jedoch keine "Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen", sodaß eine Verbücherung nach den §§ 15 ff LiegTeilG von vornherein nicht in Betracht kommt.

b) Gemäß § 16 LiegTeilG darf eine Verbücherung schließlich nur erfolgen, wenn die Vermessungsbehörde "auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bestätigt, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt". Eine solche Bestätigung liegt nicht vor. Die Anmeldungsbögen enthalten zwar den vorgedruckten Satz: "Gemäß § 16 LiegTeilG wird bestätigt, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt", dies mit dem Zusatz, daß "Nichtzutreffendes zu streichen" ist. In diesem Satz wurde jedoch überhaupt nichts gestrichen, so daß eine diesbezügliche Bescheinigung nicht vorliegt. Die vorliegende Formulierung könnte lediglich dahingehend verstanden werden, daß es sich bei den "Anlandungen der Ybbs" um eine Straßen-Weg-Eisenbahn-Wasserbauanlage handelt, was einen offensichtlichen Unsinn darstellt, weil es eine solche Bauanlage nicht gibt. Auch mangels Bescheinigung nach § 16 LiegTeilG hätte daher eine Verbücherung im gegenständlichen Fall nicht erfolgen dürfen.

c) Da die Anmeldungsbögen sohin nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, hätten die darin enthaltenen Anträge vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen werden müssen."

2. die beiden Rekursverfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluß gehörig fortzusetzen."

Seine Klage begründete der Kläger wie folgt:

Er habe die Liegenschaft EZ 149 KG Opponitz mit allen bis an das Ybbsufer heranreichenden Grundstücken käuflich erworben und in seinen tatsächlichen Besitz übernommen. Bald nach dem Kauf der Liegenschaft habe er erfahren, daß Grundbuchsmappe und Katastralmappe mit dem tatsächlichen Grenzverlauf nicht übereinstimmten. In den Mappen verlaufe seine Grundgrenze entlang der Grundstücke 919/1 und 920/1. Die anschließenden, an das Ybbsufer heranreichenden Grundstücke 1099/4 KG Opponitz und 253/2 KG Thann schienen in den Mappen als (im Eigentum der Beklagten stehendes) öffentliches Wasserbett der Ybbs auf. Dieses Flußbett werde von der Ybbs allerdings längst nicht mehr benützt, weil sie ihren Lauf durch Anschwemmung im Lauf der Jahre erheblich verändert habe. Am 30. Oktober 1972 habe er mit der Beklagten in einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als Verwalterin des öffentlichen Wassergutes) zu

GZ III/1-54.019-W-1972 einen Vergleich geschlossen, in dem ihm die Beklagte für den Fall, daß er nicht Eigentümer der vorgenannten Grundstücke sein sollte, an diesen bis an das Ufer der Ybbs hin das ausschließliche und uneingeschränkte Dauernutzungsrecht eingeräumt habe. Gleichzeitig habe sich die Beklagte in dem Vergleich verpflichtet, das Eigentum an den genannten Grundstücken nicht an die Nachbarn jenseits der Ybbs (= an die Ehegatten G***) zu übertragen. Er habe sich verpflichtet, der Beklagten einen einmaligen Pauschalbetrag von 300 S zu zahlen. Diesen Betrag habe die Beklagte auch von ihm eingefordert und nach Zahlung ordnungsgemäß gebucht. Sollten die Personen, die mit ihm die Vereinbarung vom 30.Oktober 1972 namens der Beklagten geschlossen hätten, nicht abschlußberechtigt gewesen sein, dann sei dieser Vergleich durch Anschein und Duldung, insbesondere durch die Einforderung und ordnungsgemäße Buchung des Betrages von 300 S, gültig zustande gekommen. Entgegen der im Vergleich vom 30.Oktober 1972 übernommenen Verpflichtung habe die Beklagte den Ehegatten G*** durch Ausstellung gesetzwidriger Anmeldungsbogen das Eigentum an den Grundstücken 1099/4 KG Opponitz und 253/2 KG Thann verschafft. Die auf Grund dieser Anmeldungsbogen gefaßten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 3.Jänner 1980 seien rechtswidrig. Die Beklagte sei auf Grund des Vergleiches, aber auch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Vertragsverletzung, der primär durch Naturalrestitution zu leisten sei, verpflichtet, einen dem Vergleich entsprechenden Rechtszustand herbeizuführen, nämlich die durch die Ausstellung gesetzwidriger Anmeldungsbogen bewirkte Eigentumsverschiebung rückgängig zu machen und dadurch den ihm verursachten Schaden zu beseitigen. Das könne nur dadurch geschehen, daß die Beklagte die erwähnten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs mit Rekursen bekämpfe.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und wendete ein:

Insoweit das Begehren auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen des Vermessungsamtes Amstetten und/oder des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs gegründet sein sollte, werde vorsichtsweise (insbesondere mangels Durchführung des Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG) die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, da die Ausstellung der Anmeldungsbogen und die Fassung der Gerichtsbeschlüsse in Vollziehung der Gesetze erfolgt seien. In den Verhandlungen, die zu dem "Vergleich" vom 30. Oktober 1972 geführt hätten, habe der Kläger den Standpunkt vertreten, gemäß § 411 ABGB Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke zu sein. Dieser Standpunkt sei verfehlt, weil die Änderungen des Flußlaufes nicht durch unmerkliche Anspülung bzw. Anschwemmung zustande gekommen sei. Als Ergebnis einer vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung namens der Bundeswasserbauverwaltung anberaumten Verhandlung (nicht vor der Verwaltungsbehörde) sei am 30.Oktober 1972 niederschriftlich festgehalten worden:

"Seitens der Eigentümerin des Gutes Thann, Karoline G***, wurde, gestützt auf § 409 ABGB, Anspruch auf angelandetes Ybbsufer entlang der Parzellen Nr. 919/1 und 920/1, KG Opponitz, gestellt. Prof.Dr. Ludwig F*** wollte diesem Vorhaben mit einem Antrag nach § 411 leg.cit. begegnen. Er verzichtet auf die sofortige Weiterführung des Verfahrens, insoweit seitens der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes Ansprüchen der Karoline G*** nicht entsprochen wird und ihm die Nutzung an diesem Uferstreifen eingeräumt ist. Diese Erklärung des Herrn Prof.Dr. F*** gilt auch für allfällige Nachfolger in seinem Eigentumsrecht an seiner Liegenschaft, dem Gut Bärengschwandt.

Für diesen Vergleich sind Herr Prof.Dr. F*** als auch allfällige Rechtsnachfolger verpflichtet, einen einmaligen Pauschbetrag von S 300,-- ......"

Daraus gehe lediglich hervor, daß sich der Kläger unter bestimmten Bedingungen zum Verzicht auf die Verfolgung behaupteter, tatsächlich aber gar nicht bestehender Ansprüche bereit erklärt habe. Der Nichteintritt dieser Bedingungen hätte bloß zur Folge, daß der Kläger an einen derartigen Verzicht nicht mehr gebunden wäre. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung habe in der Folge zwar den Betrag von 300 S - offenbar mehr oder minder routinemäßig - eingefordert, doch könne darin schon wegen der Geringfügigkeit niemals das schlüssige Zustandekommen einer Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts erblickt werden. Selbst wenn in den am 30.Oktober 1972 niederschriftlich festgehaltenen Verhandlungsergebnissen eine Vereinbarung im Sinne des Vorbringens des Klägers gesehen werden könnte, wäre sie nicht wirksam zustande gekommen, weil den an der Verhandlung teilnehmenden Verwaltungsorganen die Abschlußbefugnis gefehlt hätte. Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf eine Anscheinsvollmacht dieser Organe. Ihre mangelnde Befugnis ergebe sich nämlich nicht bloß aus internen, nicht kundgemachten Richtlinien des zuständigen Ressortministers, mit welchen der dem Landeshauptmann generell übertragene Wirkungskreis zur Besorgung der Bundeswasserbauverwaltung als Auftragsverwaltung des Bundes eingeschränkt worden sei, sondern insbesondere aus Art. IX des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes, also einer gehörig kundgemachten gesetzlichen Vorschrift, auf deren Unkenntnis sich der Kläger nicht berufen könne; danach bedürfe die Einräumung eines ausschließlichen und uneingeschränkten Dauernutzungsrechtes auf bundeseigenen Grundflächen zwingend der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Überdies würde es sich bei der vom Kläger behaupteten Vereinbarung um einen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksamen Vertrag zu Lasten der Karoline G*** handeln, der ein eindeutiger Anspruch nach § 409 ABGB zugestanden sei. Mangels einer gültigen Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhaltes sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Eigentumserwerb der Karoline G*** an den in Rede stehenden Grundflächen zu verhindern bzw. zu bekämpfen. Hinsichtlich einer solchen Verpflichtung in Ansehung des Eigentumserwerbes durch den Ehegatten der Genannten sei das Klagevorbringen mit Rücksicht auf die Niederschrift vom 30.Oktober 1972 unschlüssig. Die Beklagte als Privatrechtssubjekt habe eine zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung der angeblichen Vereinbarung nicht zu verantworten, die bücherliche Eigentumsübertragung sei vielmehr ohne eine Mitwirkungsmöglichkeit ihrerseits als Privatrechtssubjekt in Vollziehung der Gesetze auf Grund von Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes Amstetten im amtswegigen gerichtlichen Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG geschehen. Mit einer Anfechtung der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs durch die Beklagte wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil damit noch keinerlei Erfolg im Sinne seines Standpunktes gewährleistet wäre. Die den Gegenstand des Urteilsbegehrens bildenden Rekurse könnten keinen Erfolg haben, weil Beschlüsse nach §§ 15 ff LiegTeilG nur wegen Überschreiten der Wertgrenze der §§ 17 f LiegTeilG angefochten werden könnten und die Überprüfung einer Bestätigung nach § 16 LiegTeilG auf ihre Richtigkeit dem Gericht verwehrt sei. Dies führe zur Unschlüssigkeit der Klage und zum Fehlen des Rechtsschutzinteresses. Eine Verpflichtung zur Anfechtung der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs sei auch mangels ihrer Zustellung an die Beklagte nicht gegeben. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch wäre schließlich verjährt, weil dem Kläger der Eintritt des behaupteten Schadens jedenfalls bereits bei seiner Rekurserhebung gegen die bezirksgerichtlichen Beschlüsse im Jahre 1980 bekannt gewesen sein müßte.

Der Kläger replizierte, durch die im Klagebegehren verlangte Anfechtung der beiden Beschlüsse des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs würde der rechtswidrige Grundbuchsstand beseitigt und insoferne seine Rechtsposition verbessert werden. Die Beklagte habe sich verpflichtet, die streitgegenständlichen Grundstücke nicht an die Nachbarn des Klägers jenseits der Ybbs zu verkaufen; der Ehegatte der Karoline G*** sei erst nach Verfassung der Verhandlungsniederschrift vom 30.Oktober 1972 Miteigentümer geworden. Der Schadenersatzanspruch sei nicht verjährt, weil der eingetretene Schaden für ihn erst mit der Zustellung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 5 Ob 3/81 und 5 Ob 4/81 am 7.Mai 1981 erkennbar geworden sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Aus der Mißstandsfeststellung der Volksanwaltschaft Beilage G gehe hervor, daß die Grundstücke 1099/4 KG Opponitz und 253/2 KG Thann durch eine nicht allmähliche, sondern plötzlich anläßlich von drei oder vier Hochwässern erfolgte Änderung des Laufes des Ybbsflusses entstanden seien; während die Ybbs früher die Grenze zwischen den Grundstücken des Klägers und der im Eigentm der Ehegatten G*** stehenden Forstverwaltung Thann gebildet habe, verlaufe die Ybbs nun zur Gänze durch den Besitz der Ehegatten G***; im verlassenen alten Flußbett seien die vorgenannten Grundstücke entstanden. Unbestritten sei, daß der Kläger am 30.Oktober 1972 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vor der Bundeswasserbauverwaltung mit der Beklagten eine Vereinbarung betreffend die Grundstücke 1099/4 KG Opponitz und 253/2 KG Thann geschlossen habe, Verhandlungspartner des Klägers Beamte des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung gewesen seien und der einmalige Betrag von 300 S, den an die Beklagte zu zahlen sich der Kläger in dieser Vereinbarung verpflichtet habe, auch eingefordert und vom Kläger ordnungsgemäß bezahlt worden sei. Der Inhalt der am 30. Oktober 1972 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom Kläger mit Beamten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung als Verwalter des öffentlichen Wassergutes geschlossenen Vereinbarung habe nicht festgestellt werden können. Die Aufnahme von Beweisen hiezu habe jedoch aus Gründen, die sich aus der rechtlichen Beurteilung ergäben, unterbleiben können. Der vorliegende Sachverhalt sei rechtlich wie folgt zu würdigen:

Gemäß § 406 ZPO sei die Verurteilung zu einer Leistung nur dann zulässig, wenn deren Fälligkeit zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten sei. Nehme man die vom Kläger behauptete Verpflichtung der Beklagten zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Beschlüsse TZ 7/80 und TZ 8/80 des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 3.Jänner 1980 als gegeben an, so bestimme sich die Fälligkeit gemäß § 1418 ABGB nach Natur und Zweck der Leistung. Der Zweck bestünde in der Verhinderung der Rechtskraft der fraglichen Beschlüsse gegenüber der Beklagten. Die Fälligkeit sei daher noch nicht eingetreten, weil der Beklagten die betreffenden Beschlüsse noch nicht zugestellt worden seien und ohne Zustellung der Eintritt der Rechtskraft gegenüber der Beklagten nicht möglich sei. Auch fehle dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Dieses sei nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Schuldner seine Leistungspflicht verletzt habe oder zu verletzen drohe. Im konkreten Fall habe der Schuldner (die Beklagte) seine Leistungspflicht, nehme man eine solche in der vom Kläger behaupteten Form an, mangels Fälligkeit noch gar nicht verletzen können. Darin, daß die Beklagte ihr noch nicht zugestellte Beschlüsse noch nicht mit Rechtsmitteln bekämpfe, könne keine drohende Verletzung der Leistungspflicht gesehen werden, da ungewiß sei, wie die Beklagte nach Zustellung der Beschlüsse reagieren werde. Ein der vom Kläger behaupteten Leistungspflicht entsprechendes Handeln könne keineswegs ausgeschlossen werden. Die Beklagte behaupte auch gar nicht, daß sie kein Rechtsmittel ergreifen werde; nicht einmal der Kläger selbst stelle eine solche Prognose.

Seien aber die fraglichen Beschlüsse der Beklagten mangels Parteistellung im betreffenden Verfahren zu Recht nicht zugestellt worden, so sei der Beklagten die vom Kläger begehrte Leistung gar nicht möglich.

Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17.Juli 1969, BGBl. 280, sei die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes in den Ländern auf Grund der Delegationsbestimmung des Art. 104 B-VG dem zuständigen Landeshauptmann übertragen worden. Die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes werde einerseits durch die Befugnisse des Eigentümers (Republik Österreich) und andererseits durch die öffentlich-rechtliche Verfügungsgewalt der Wasserrechtsbehörde begrenzt. Dem Eigentümer komme insbesondere die Veräußerung und dingliche Belastung der zu verwaltenden Liegenschaften zu (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2 , 41). Wenn dem Kläger, wie er behauptet, im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde am 30.Oktober 1972 tatsächlich das ausschließliche und uneingeschränkte Dauernutzungsrecht an den Grundstücken 1099/4 KG Opponitz und 253/2 KG Thann eingeräumt worden sei, so habe es sich dabei um eine dingliche Belastung des öffentlichen Wassergutes gehandelt. Eine solche bleibe aber der Republik Österreich als Eigentümerin, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten, weil sich die Vertretungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen aus Art. IX Abs. 2 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes ergebe. Der Landeshauptmann als Verwalter des öffentlichen Wassergutes sei zu einer solchen Belastung nicht berechtigt. Daher könne es im konkreten Fall auch dahingestellt bleiben, ob die damaligen Verhandlungspartner des Klägers für den Landeshauptmann von Niederösterreich vertretungsbefugt gewesen seien; für den Bundesminister für Finanzen seien sie es sicherlich nicht gewesen. Der Ansicht des Klägers, der Vergleich sei zumindest durch Duldung oder Anschein zustande gekommen, könne nicht zugestimmt werden. Durch Art. IX Abs. 2 Bundesfinanzgesetz 1972, also durch eine gehörig kundgemachte gesetzliche Vorschrift, auf deren Unkenntnis sich der Kläger nach § 2 ABGB nicht berufen könne, habe die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, wer für sie zum Abschluß von Vereinbarungen der streitgegenständlichen Art berechtigt sei. Seitens der Beklagten sei daher niemals der Anschein erweckt worden, daß die damaligen Verhandlungspartner des Klägers vertretungsbefugt gewesen seien. Insoweit komme auch der Einforderung des vereinbarten Betrages von 300 S durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung keine Bedeutung zu, da auch dieses nicht einmal dem Anschein nach hinsichtlich der betreffenden Vereinbarung vertretungsbefugt gewesen sei.

Auch würde eine Vereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt eine Abänderung der Regelung des § 409 ABGB zu Lasten der aus dieser Norm Berechtigten, nämlich Karoline G***, bedeuten. Nach § 409 ABGB habe ein Grundbesitzer, wenn ein Gewässer sein Bett verlasse und er durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden erleide, das Recht, aus dem verlassenen Bett oder dessen Wert entschädigt zu werden. Dabei räume das Gesetz dem Geschädigten ein Vorrecht auf das alte Bett ein (Klang in Klang 2 II 280). Gerade auf den Ausschluß dieses Vorrechtes der Karoline G*** auf Entschädigung aus dem alten Flußbett liefe aber eine derartige Vereinbarung hinaus. Der Abschluß eines solchen Vergleiches zu Lasten der Karoline G*** ohne deren Beteiligung sei aber den damaligen Verhandlungspartnern nicht möglich gewesen.

Im übrigen möge es dahingestellt bleiben, ob sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge aus der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung ableiten ließe, wenn diese gültig zustande gekommen wäre. Selbst wenn man eine Verpflichtung der Beklagten zur Erhebung des Rekurses gegen die Beschlüsse TZ 7/80 und TZ 8/80 des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs annähme, müßte die Art der Begründung doch der Rekurswerberin (der Beklagten) überlassen bleiben, um ihr auch die Berücksichtigung eventueller eigener Interessen zu ermöglichen. Keinesfalls könne aus der gegenständlichen Vereinbarung also das Recht, der Beklagten auch die Begründung der zu erhebenden Rekurse vorzuschreiben, abgeleitet werden, wie dies der Kläger tue.

Ginge man davon aus, daß die streitgegenständliche Vereinbarung gültig zustande gekommen sei, so würde es sich, wie der Kläger selbst erkenne, um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung handeln. Somit ergäbe sich, daß der Vertragspartner des Klägers die Republik Österreich als Privatrechtssubjekt und nicht als Träger hoheitlicher Rechte gewesen wäre. Die vom Kläger behauptete Vertragsverletzung durch das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs wäre aber in Vollziehung der Gesetze, also im hoheitlichen Bereich, geschehen. Eine Vertragsverletzung durch die Beklagte könne daher gar nicht vorliegen, da diese (als Privatrechtssubjekt) gar nicht gehandelt habe. Eine Haftung der Republik Österreich für rechtswidriges Handeln ihrer Organe im hoheitlichen Bereich sei nur im Wege der Amtshaftung vorgesehen. Bei tatsächlicher Rechtswidrigkeit der Beschlüsse TZ 7/80 und TZ 8/80 des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs müßte der Kläger einen ihm entstandenen Schaden im Wege der Amtshaftung geltend machen. In der Berufung bekämpfte der Kläger die erstgerichtliche Feststellung, daß die Änderung des Flußlaufes der Ybbs nicht allmählich durch Anschwemmung, sondern plötzlich anläßlich von drei oder vier Hochwässern erfolgt sei, und die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wobei er auch Feststellungsmängel geltend machte. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 60.000 S (zu ergänzen: nicht aber 300.000 S) übersteigt und die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es führte aus:

Vor Eingehen in die materiellrechtliche Prüfung des Klagebegehrens und des erstgerichtlichen Urteils sei zu untersuchen, ob der Kläger überhaupt in der Lage wäre, das von ihm angestrebte Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Sei er nämlich dazu nicht in der Lage, dann fehle ihm tatsächlich das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Zur Frage der exekutiven Durchsetzbarkeit des Klagebegehrens sei zu erwägen: Das Klagebegehren sei mit der wörtlichen Ausführung einer Rechtsmittelerklärung und einer Rechtsmittelbegründung so ausgelegt, daß es im Falle der urteilsmäßigen Stattgebung gemäß § 367 EO exekutiert werden solle. Die von der Beklagten verweigerte Unterschrift und Einreichung bei Gericht solle durch das Urteil ersetzt werden. Erscheine dies in bezug auf die fehlende Unterschrift noch denkmöglich, so sei der Kläger eine Erklärung schuldig geblieben, in welcher Form das angestrebte Gerichtsurteil die Einreichung des Rechtsmittels beim zuständigen Grundbuchsgericht ersetzen könnte. Nach den Vorstellungen des Klägers solle offenbar die Vorlage eines Gerichtsurteils die Einbringung des Rechtsmittels durch den Prozeßgegner bei einem anderen Gericht substituieren. Der Oberste Gerichtshof habe sich in der Entscheidung SZ 26/62 mit der Frage zu befassen gehabt, wie mit Hilfe eines Exekutionstitels der Verpflichtete dazu verhalten werden könnte, eine Eingabe an die Baubehörde zu richten. Das Höchstgericht habe in dieser Entscheidung überzeugend dargelegt, daß der wesentliche Inhalt eines derartigen Exekutionstitels in der aufgetragenen Willenserklärung liege; § 367 EO sei dann nicht anwendbar, wenn der Verpflichtete nicht bloß zur Abgabe einer Willenserklärung, sondern insbesondere zur Unterzeichnung einer Urkunde, durch welche diese Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern könne, zu verurteilen wäre. Laute daher ein Titel auf Fertigung einer Eingabe an ein Gericht oder eine sonstige Behörde, so sei dies eine unvertretbare Handlung, zu deren Erzwingung nicht gemäß § 367 EO, sondern allenfalls nur nach § 354 EO Exekution geführt werden könne (Heller-Berger-Stix 2.609). Eine derartige Fallkonstruktion liege hier vor. Zu den Prozeßvoraussetzungen für ein Rechtsmittel fehle die zwingend vorgeschriebene Form der Unterschrift des Rechtsmittelwerbers, bei Anwaltszwang der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Diese Unterschrift könnte durch ein Gerichtsurteil im Sinne des § 367 EO keineswegs ersetzt werden, zumal die für die Beklagte wie ein Rechtsanwalt einschreitende Finanzprokuratur kein unmittelbarer Prozeßgegner des Klägers sei und aus diesem Grunde nicht zu einer Leistung unter Zwangssanktion verpflichtet werden könnte. Deshalb scheide daher auch eine Exekutionsführung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 354 EO aus.

Diese Überlegungen zeigten, daß die Erzwingung eines gerichtlichen Rechtsmittels überhaupt nicht mit dem österreichischen Prozeßrecht vereinbar sei. Nach der herrschenden Lehre vom Justizgewährungsanspruch entspringe dieser dem öffentlichen Recht (Fasching, Lehrbuch Rz 9 bis 11). Seinerzeit habe schon Pollak in seinem System des österreichischen Zivilprozeßrechtes (III 2 , 796) überzeugend nachgewiesen, daß zwar grundsätzlich jeder Befehl zu privatrechtlichen Leistungen vollstreckbar sei, es aber hinsichtlich gerichtlicher Befehle zu öffentlich-rechtlichen Leistungen an einer einheitlichen Regelung fehle. Soweit solche Befehle nur verfahrensrechtliche Bedeutung hätten (z.B. eine Zeugenladung), sei ihre Vollstreckbarkeit in der jeweiligen verfahrensrechtlichen Norm geregelt. Darüber hinaus komme eine Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Befehlen zu öffentlich-rechtlichen Leistungen nur dort in Betracht, wo dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet und geregelt sei (z.B. der Auftrag zur Ordnung des Grundbuchsstandes in Nachlaßfällen). Im allgemeinen seien solche Befehle im Verfahren außer Streitsachen und im Strafverfahren exequierbar; derartige Befehle des Erkenntnis- und des Exekutionsverfahrens seien es in der Regel nicht. Daran habe sich seither nichts geändert, auch nicht durch die letzte Zivilverfahrensnovelle. Ein Prozeßgegner könne daher nicht mit Urteil gezwungen werden, eine bestimmte gerichtliche Entscheidung mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen.

Das Erstgericht habe mit einer materiellrechtlich überzeugenden Begründung das Klagebegehren abgewiesen. Der Kläger sei durch diese Entscheidung nicht beschwert, weil aus den oben dargelegten Gründen seinem Klagebegehren schon aus formellen Gründen kein Erfolg beschieden sein könnte. Der Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO gründe sich darauf, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Erzwingung der Einbringung eines Rechtsmittels nicht bekannt sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO (in Wahrheit nur auf den Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO) iVm § 503 Abs. 2 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden - nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO, wenngleich nicht wegen der vom Berufungsgericht genannten Rechtsfrage, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, daß der Kläger nicht einen Amtshaftungsanspruch geltend macht - der übrigens nur in einem Schadenersatz in Geld bestehen könnte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AHG) -, hinsichtlich dessen mangels Durchführung eines Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG Unzulässigkeit des Rechtsweges gegeben wäre (Loebenstein-Kaniak-Schragel, Kommentar zum AHG 2 , 220 mwN; Fasching, Lehrbuch, Rz 2.317). Er leitet sein Klagebegehren nämlich nicht aus einem Schaden an seinem Vermögen ab, den ihm als Organe der Beklagten handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt hätten, sondern aus einer Vereinbarung, mittels welcher die Beklagte im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (u.a.) die privatrechtliche Verpflichtung übernommen habe, die Grundstücke 1099/4 KG Opponitz und 253/2 KG Thann nicht ins Eigentum der Ehegatten G*** zu übertragen. Die Beklagte sei in Zuhaltung dieser Vereinbarung, aber auch aus dem Titel des Schadenersatzes (wegen Verletzung dieser Vereinbarung), der primär durch Naturalrestitution zu leisten sei, verpflichtet, die vereinbarungswidrig bewirkte Eigentumsverschiebung rückgängig zu machen; dies könne nur dadurch geschehen, daß die Beklagte die in der Klage bezeichneten Rechtsmittel ergreife. Einem Erfolg des Klagebegehrens stehen - selbst wenn man davon ausgeht, daß zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts rechtswirksam zustande gekommen ist und die Beklagte zur Ergreifung der in der Klage bezeichneten Rechtsmittel verurteilt werden kann - folgende Erwägungen entgegen:

Die Verurteilung der Beklagten zur Ergreifung der in der Klage bezeichneten Rekurse würde voraussetzen, daß diese Rekurse nach den Umständen des vorliegenden Falles das einzige geeignete Mittel der Beklagten wären, ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung (Unterlassung der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die Ehegatten G***) ihrer Schadenersatzverpflichtung zur Naturalrestitution (Rückgängigmachung der Eigentumsverschiebung) nachzukommen (MietSlg. 24.136, 25.117, 35.170 u.a.). Diese Voraussetzung trifft nicht zu. Die Ergreifung der Rekurse ist nicht das einzige Mittel; die Beklagte könnte die Eigentumsverschiebung etwa auch dadurch rückgängig machen, daß sie die genannten Grundstücke von den Ehegatten G*** zurückerwirbt. Der Kläger hat es jedoch unterlassen, ein diesfalls notwendiges alternatives Begehren zu stellen (siehe die zuvor genannten Entscheidungen). Die in der Klage näher bezeichneten Rekurse wären wegen Aussichtslosigkeit auch keine geeigneten Mittel. Im Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse können nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprechen (Feil, LiegTeilG, VermessungsG und einschlägige Vorschriften 21; Sobalik in RZ 1975, 103; vgl. auch SZ 39/101 und SZ 47/144). Daß der Wert der abzuschreibenden Grundstücke die Grenze des § 17 LiegTeilG überstiegen hätte (und deshalb das Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG nicht zulässig gewesen wäre) oder daß die Verbücherungsbeschlüsse nicht den Anmeldungsbogen entsprochen hätten, wird vom Kläger nicht behauptet. Die Bestätigung der Vermessungsbehörde im Sinne des § 16 LiegTeilG, daß es sich um eine Wasserbauanlage handle - nicht anders können die hier in Betracht kommenden Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes Amstetten GZ A 231/79 und GZ A 232/79 verstanden werden, in denen die Verbücherung der durch die Herstellung der Anlage "Anlandungen an der Ybbs" herbeigeführten Eigentumsänderungen beantragt und gemäß § 16 LiegTeilG bestätigt wird, "daß es sich um eine Straßen-Weg-Eisenbahn-Wasserbauanlage handelt" ("Nichtzutreffendes streichen") -, ist vom Grundbuchsgericht nicht überprüfbar (Feil aaO 17; vgl. auch Sobalik aaO 102, EvBl. 1973/222). Die Richtigkeit dieser Bestätigung kann daher auch nicht mit Rekurs bekämpft werden. Dazu kommt, daß für den Kläger nichts gewonnen wäre, wenn die auf Grund der Anmeldungsbogen im Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG durchgeführte Eigentumsübertragung im Rekursweg rückgängig gemacht würde. Die Ehegatten G*** könnten auf Grund des zwischen ihnen und der Beklagten rechtswirksam zustande gekommenen Grundtauschvertrages neuerlich die bücherliche Übertragung der Grundstücke in ihr Eigentum begehren. Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die von den Parteien und den Vorinstanzen aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen einzugehen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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