Rechtssatz
In der Regel spricht schon die Erhebung der Scheidungsklage dafür, daß die als Scheidungsgrund geltend gemachte Eheverfehlung als ehezerstörend empfunden wurde.
2 Ob 244/74 | OGH | 17.10.1974 |
Veröff: EFSlg 22838 |
8 Ob 211/75 | OGH | 29.10.1975 |
Veröff: EFSlg 25063 |
8 Ob 514/76 | OGH | 23.04.1975 |
Veröff: EFSlg 27438 |
7 Ob 706/79 | OGH | 18.10.1979 |
Veröff: EFSlg 34024 |
8 Ob 531/82 | OGH | 04.11.1982 |
Auch; Beisatz: Der Auszug aus der Ehewohnung und die Erhebung der Scheidungsklage geben deutlich zu erkennen, daß die Verfehlungen als ehestörend empfunden wurden, wenn auch die Klägerin zunächst Scheidungsklage nicht erhoben und das trunksüchtige und streitsüchtige Verhalten des Beklagten ertragen hat. (T1) |
8 Ob 516/86 | OGH | 19.06.1986 |
Auch; Beis wie T1 nur: Der Auszug aus der Ehewohnung und die Erhebung der Scheidungsklage geben deutlich zu erkennen, daß die Verfehlungen als ehestörend empfunden wurden, wenn auch die Klägerin zunächst Scheidungsklage nicht erhoben und das Verhalten des Beklagten ertragen hat. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19741017_OGH0002_0020OB00244_7400000_001
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