Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Ehe der Parteien wurde am 10.8.1983 geschlossen. Die Frau verweigerte nach der Geburt des Kindes am 29.12.1983 den ehelichen Geschlechtsverkehr. Der Kläger brachte am 29.1.1985 die Scheidungsklage ein. Seit Anfang 1992 lebt der Kläger mit einer anderen Frau zusammen. Mit dieser hat er ein am 24.9.1992 geborenes Kind.
Das Berufungsgericht nahm ein gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe an. Es lastete dem Mann eine zu rasche Resignation auf die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs durch die Frau und zu geringe Unterhaltsleistungen an, nicht aber die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau, weil dies erst nach der schon 1985 eingetretenen Zerrüttung der Ehe erfolgt sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der in der Zulassungsbeschwerde vertretenen Auffassung ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung über den Zeitpunkt der Zerrüttung der Ehe nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Aus der Klageführung ist der Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers und seine Ansicht über die Zerrüttung der Ehe abzuleiten (EFSlg 78.638 uva). Diese Rechtsfrage ist nach den getroffenen Feststellungen zu beurteilen. Für die Annahme der Zerrüttung genügt es, daß der klagende Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg 60.187). Den objektiven Grund für die Zerrüttung setzte hier überwiegend die Beklagte, die grundlos den ehelichen Geschlechtsverkehr verweigerte. Daß sie ihre Widerklage zurückgezogen hat, ist für die Frage des Zerrüttungszeitpunktes unmaßgeblich.
Die Revisionsausführungen sind ganz überwiegend eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung. Zu Recht blieb bei der Verschuldensaufteilung der nach der Zerrüttung der Ehe erfolgte Ehebruch des Klägers unberücksichtigt (EFSlg 75.532).
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