Rechtssatz
Verjährte und verziehene Eheverfehlungen können in die Verschuldensabwägung einbezogen werden. Ausgeschlossen ist lediglich die hilfsweise Geltendmachung solcher Eheverfehlungen, die vom beleidigten Teil gar nicht als ehezerstörend empfunden wurden (Schwind in Klang ABGB 2.Auflage I/1 835, EvBl 1957/189).
6 Ob 514/78 | OGH | 09.02.1978 |
nur: Verjährte und verziehene Eheverfehlungen können in die Verschuldensabwägung einbezogen werden. (T1) |
5 Ob 662/81 | OGH | 07.07.1981 |
nur T1 |
1 Ob 807/82 | OGH | 12.01.1983 |
nur: Verziehene Eheverfehlungen können in die Verschuldensabwägung einbezogen werden. (T2) |
1 Ob 558/84 | OGH | 02.05.1984 |
nur T2 |
2 Ob 572/83 | OGH | 22.05.1984 |
Auch; nur T1 |
7 Ob 535/88 | OGH | 24.03.1988 |
nur T1; Beisatz: Hier: Verfristete Eheverfehlungen. (T3) |
7 Ob 719/88 | OGH | 15.12.1988 |
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Verfristete Eheverfehlungen sind gegenüber nichtverfristeten grundsätzlich geringer zu bewerten. (T4) |
6 Ob 80/00h | OGH | 13.04.2000 |
nur T1; Beisatz: Auch in die Verschuldensabwägung können verjährte und verziehene Eheverfehlungen einbezogen werden. (T5) |
10 Ob 6/03k | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beis wie T5 nur: Auch in die Verschuldensabwägung können verjährte Eheverfehlungen einbezogen werden. (T6) |
9 Ob 24/05b | OGH | 11.05.2005 |
nur T1; Beisatz: Auch wenn gelegentlich ausgesprochen wird, dass verfristete Eheverfehlungen gegenüber nicht verfristeten grundsätzlich geringer zu bewerten sind, so stellt dies keinen unabänderlichen Grundsatz dar, sondern drückt lediglich eine Erfahrungstatsache aus, die in der Vielzahl der Fälle zutrifft. (T7) |
3 Ob 218/08t | OGH | 25.02.2009 |
Auch; Beisatz: Auch bereits verziehene Eheverfehlungen können für die Beurteilung des beiderseitigen Verschuldens berücksichtigt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0030OB00023_7400000_003