OGH 3Ob23/74 (RS0043434)

OGH3Ob23/7425.6.1974

Rechtssatz

Verjährte und verziehene Eheverfehlungen können in die Verschuldensabwägung einbezogen werden. Ausgeschlossen ist lediglich die hilfsweise Geltendmachung solcher Eheverfehlungen, die vom beleidigten Teil gar nicht als ehezerstörend empfunden wurden (Schwind in Klang ABGB 2.Auflage I/1 835, EvBl 1957/189).

Normen

EheG §59 Abs2
ZPO §503 Z4 E4c16

3 Ob 23/74OGH25.06.1974
6 Ob 514/78OGH09.02.1978

nur: Verjährte und verziehene Eheverfehlungen können in die Verschuldensabwägung einbezogen werden. (T1)

5 Ob 662/81OGH07.07.1981

nur T1

1 Ob 807/82OGH12.01.1983

nur: Verziehene Eheverfehlungen können in die Verschuldensabwägung einbezogen werden. (T2)

1 Ob 558/84OGH02.05.1984

nur T2

2 Ob 572/83OGH22.05.1984

Auch; nur T1

1 Ob 549/85OGH17.04.1985

nur T2

7 Ob 535/88OGH24.03.1988

nur T1; Beisatz: Hier: Verfristete Eheverfehlungen. (T3)

7 Ob 719/88OGH15.12.1988

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Verfristete Eheverfehlungen sind gegenüber nichtverfristeten grundsätzlich geringer zu bewerten. (T4)

5 Ob 503/89OGH24.01.1989
1 Ob 616/89OGH20.09.1989

nur T1

6 Ob 80/00hOGH13.04.2000

nur T1; Beisatz: Auch in die Verschuldensabwägung können verjährte und verziehene Eheverfehlungen einbezogen werden. (T5)

8 Ob 8/02pOGH18.04.2002

nur T2

10 Ob 6/03kOGH29.04.2003

Auch; Beis wie T5 nur: Auch in die Verschuldensabwägung können verjährte Eheverfehlungen einbezogen werden. (T6)

6 Ob 138/04vOGH15.12.2004

Auch

9 Ob 24/05bOGH11.05.2005

nur T1; Beisatz: Auch wenn gelegentlich ausgesprochen wird, dass verfristete Eheverfehlungen gegenüber nicht verfristeten grundsätzlich geringer zu bewerten sind, so stellt dies keinen unabänderlichen Grundsatz dar, sondern drückt lediglich eine Erfahrungstatsache aus, die in der Vielzahl der Fälle zutrifft. (T7)

3 Ob 218/08tOGH25.02.2009

Auch; Beisatz: Auch bereits verziehene Eheverfehlungen können für die Beurteilung des beiderseitigen Verschuldens berücksichtigt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (T8)

2 Ob 31/10pOGH25.03.2010

nur T2; Beis wie T8

5 Ob 140/17zOGH20.11.2017

Auch

4 Ob 208/18vOGH26.02.2019

nur T1

1 Ob 80/20aOGH25.05.2020

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740625_OGH0002_0030OB00023_7400000_003