OGH 6Ob8/74 (RS0059771)

OGH6Ob8/7430.5.1974

Rechtssatz

Auch der nicht sanierte Formverstoß ist kein Anfechtungsgrund, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen diesem und einem Rechtsnachteil fehlt (zum Beispiel wenn auch eine fehlerfrei einberufene spätere Generalversammlung zweifellos gleich entschieden hätte).

Bem: Siehe auch RS0049471 (Kausalitätstheorie) und RS0121481 (Relevanztheorie).

 

Normen

AktG §118
AktG §195 Abs4
GmbHG §38 Abs4
GmbHG §41

6 Ob 8/74OGH30.05.1974

Veröff: SZ 47/70 = JBl 1975,42 = NZ 1975,123 = GesRZ 1975,61 (hiezu Ostheim, 44 ff, 76 ff)

2 Ob 600/82OGH17.01.1984

Beisatz: Hier: Nachreichen der schriftlichen Vollmacht zur Stimmrechtsausübung. (T1) Veröff: HS XIV/XV/25

4 Ob 375/97vOGH19.12.1997

Vgl auch

1 Ob 165/03aOGH01.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Dass die Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt haben, hat der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen. (T2)

6 Ob 91/08pOGH06.11.2008

Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 6 GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T3); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T4); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T5); Veröff: SZ 2008/164

6 Ob 31/11vOGH18.07.2011

Vgl aber; Beis wie T5

6 Ob 210/12vOGH31.01.2013

Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Damit erweist sich die Einfügung des § 195 Abs 4 Satz 1 AktG durch das AktRÄG 2009 als bloße Positivierung bereits zuvor von der Rechtsprechung entwickelter Grundsätze. Daher erfordert das Inkrafttreten des AktRÄG 2009 keine neuerliche Überprüfung der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 91/08p zur alten Rechtslage aufgestellten Grundsätze. Dies gilt auch für die Neufassung des § 118 AktG durch das AktRÄG 2009, der im Wesentlichen dem bisherigen, bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bildenden § 112 AktG aF entspricht. (T6)

6 Ob 65/15zOGH23.10.2015

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach der vom erkennenden Senat zum GmbHG bereits mehrfach anerkannten Relevanztheorie ist für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies eine Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Keine Relevanz eines Einberufungsmangels, wenn der anfechtende Gesellschafter von der Generalversammlung wusste und an dieser teilnahm. (T8)

6 Ob 209/18fOGH25.04.2019

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze‑out‑Beschlusses nach dem GesAusG wegen Fehlens des Berichts des Aufsichtsrats bei gesetzwidrigem Nichtbestehen eines Aufsichtsrats in der GmbH. (T9); Veröff: SZ 2019/33

6 Ob 119/19xOGH24.07.2019

Auch; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19740530_OGH0002_0060OB00008_7400000_002

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