OGH 4Ob8/74 (RS0054698)

OGH4Ob8/745.3.1974

Rechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges - insbesondere eines schweren Lastkraftwagenzuges - gehört zu den "schadensgeneigten Tätigkeiten", weil die Dienstleistung eines Berufskraftfahrers schon an sich mit einem höheren Wagnis verbunden ist als die Arbeit vieler anderer Dienstnehmer.

SW: Arbeitsleistung — Auto — Arbeitnehmer

 

Normen

DHG §2

4 Ob 8/74OGH05.03.1974

Veröff: Arb 9199

2 Ob 279/75OGH29.01.1976

nur: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges - insbesondere eines schweren Lastkraftwagenzuges - gehört zu den "schadensgeneigten Tätigkeiten". (T1) Beisatz: Personenkraftwagen (T2) Veröff: SZ 49/8

4 Ob 30/76OGH27.04.1976

nur T1; Beisatz: Fünfundzwanzig Tonnen Lastkraftwagen - Berücksichtigung beim Mäßigungsrecht. (T3) Veröff: Arb 9467

4 Ob 92/77OGH12.07.1977

Beisatz: Aufgetragene Beobachtung der Straße auf ihren zustand (Straßenverwaltung), daher nicht volle Aufmerksamkeit dem Lenken gewidmet. (T4) Veröff: Arb 9605 = DRdA 1978,133 (zustimmend Waas) = ZAS 1978/24 S 185 (Koziol)

4 Ob 30/78OGH04.07.1978

nur T1; Beisatz: Einsatzfahrt mit Rettungsfahrzeug. (T5)

4 Ob 135/79OGH25.03.1980

nur T1; Beisatz: Abkommen über die Straßenmitte hinaus auf die linke Fahrbahnseite als falsche Reaktion bei Auftauchen eines entgegenkommenden Lastkraftwagenzuges mit ausschwenkendem Anhänger. (T6)

4 Ob 110/80OGH18.09.1980

nur T1; Beisatz: Autobus (T7)

4 Ob 15/83OGH03.04.1984

Beisatz: Fahrt durch Furt. (T8)

4 Ob 101/85OGH10.09.1985

nur T1; Veröff: RdW 1986,22

14 Ob 30/86OGH25.03.1986

Auch; Beis wie T5

14 Ob 115/86OGH15.07.1986

Beisatz: Hier: Ablenkung durch das Drehen einer Zigarette für eine beträchtliche Zeitspanne. (T9)

14 ObA 71/87OGH17.06.1987

nur T1

9 ObA 163/91OGH11.09.1991

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T10)

8 ObA 2186/96wOGH12.12.1996

Veröff: SZ 69/276

8 ObA 31/06aOGH11.05.2006

Vgl; Beisatz: Die Überstellung eines Baukranes mit einem LKW mittels Schleppzuges gehört zu den „schadensgeneigten" Tätigkeiten. (T11)

9 ObA 88/06sOGH27.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Es muss berücksichtigt werden, dass das Lenken eines Fahrzeuges als eine „schadensgeneigte Tätigkeit" zu beurteilen und diese Dienstleistung schon an sich mit einem höheren Wagnis verbunden ist, als die Arbeit vieler anderer Arbeitnehmer. Insbesondere ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Unfall am Ende eines Arbeitstages ereignete (8ObA2186/96w). (T12)

Dokumentnummer

JJR_19740305_OGH0002_0040OB00008_7400000_003

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