OGH 2Ob165/73 (RS0007306)

OGH2Ob165/738.11.1973

Rechtssatz

Wurde der ausländische bewegliche Nachlaß eines Inländers von der ausländischen Behörde in die Abhandlung miteinbezogen, dann hat das österreichische Gericht darüber trotzdem die Abhandlung zu pflegen.

Normen

AußStrG §21
AußStrG §22

2 Ob 165/73OGH08.11.1973

NZ 1974,90 = EvBl 1974/188 S 407

2 Ob 515/76OGH07.05.1976

SZ 49/62 = ZfRV 1977,294 (Glosse von H. Hoyer)

7 Ob 737/86OGH15.01.1987
2 Ob 665/87OGH13.10.1987
2 Ob 641/90OGH27.02.1991

JBl 1991,593 = SZ 64/19

6 Ob 558/93OGH01.07.1993
7 Ob 309/03xOGH25.02.2004

Beisatz: Für Vermögen, welches "Inländer" im Ausland besitzen, gelten zusätzlich die besonderen, für seine Behandlung getroffenen Staatsverträge; (nur) soweit solche nichts anderes festsetzen, ist das im Ausland befindliche Vermögen eines österreichischen Staatsbürgers in das österreichische Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen; soweit nicht besondere zwischenstaatliche Nachlassabkommen bestehen, sind Abhandlungen über das ausländische bewegliche Vermögen eines Inländers ohne Rücksichtnahme und unabhängig davon, wo er gestorben ist und wo er seinen letzten Wohnsitz hatte, in Österreich durchzuführen - dies selbst dann, wenn die österreichische Entscheidung im Belegenheitsstaat nicht anerkannt wird oder dort bereits eine Abhandlung über den Nachlass stattfindet oder das Ausland die Ausfolgung des Nachlasses an die österreichische Abhandlungsbehörde verweigert. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19731108_OGH0002_0020OB00165_7300000_001

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