OGH 7Ob737/86

OGH7Ob737/8615.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Hule, Dr.Warta und Dr.Egermann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 30.November 1984 verstorbenen Wilhelm H***, zuletzt wohnhaft D-2000 Hamburg 54, Julius Vosseler Straße 75 a, Bundesrepublik Deutschland, infolge Revisionsrekurses der Christina H***, Lehrerin, D-2000 Hamburg 54, Julius Vosseler Straße 75 a, vertreten durch Dr. Otto Hellwich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 6.November 1986, GZ 47 R 711/86-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 25. August 1986, GZ 2 A 326/85-25, behoben wurde, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der österreichische Staatsbürger Wilhelm H*** ist am 30. November 1984 in Hamburg, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte, verstorben. In seinem Testament vom 24. Oktober 1980 setzte er seine Ehegattin Christina H*** zur Vorerbin und seine drei Kinder, den bereits großjährigen Ferdinand, sowie die Minderjährigen Angelika und Friederike zu gleichen Teilen zu Nacherben ein. Mit Erbschein vom 16. Jänner 1986 sprach das Amtsgericht Hamburg aus, daß die Ehefrau des Erblassers Asta Christina Dorothea H*** Alleinerbin und die Kinder des Erblassers Ferdinand, Angelika und Friederike H*** Nacherben auf ihren Todesfall sind. Dieser Erbschein wurde auf das in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Nachlaßvermögen beschränkt.

Das Erstgericht hat die in Österreich anhängige Verlassenschaftsabhandlung auf das in Österreich gelegene Vermögen beschränkt, wobei es die Rechtsansicht vertrat, das Amtsgericht Hamburg habe bei Ausstellung des Erbscheines auf österreichisches materielles Recht Bedacht genommen, weshalb kein Anlaß für eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich bezüglich des im Ausland gelegenen beweglichen Vermögens des Erblassers bestehe. Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstgerichtliche Entscheidung behoben, wobei es ausführte, gemäß § 21 AußStrG sei die Abhandlung der Verlassenschaft eines Österreichers über alles wo immer befindliche bewegliche Vermögen im Inland zu pflegen. Es spiele hiebei keine Rolle, ob ein ausländisches Gericht über dieses bewegliche Vermögen entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

Der von der erblasserischen Witwe Christina H*** gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 21 AußStrG hat das Gericht, welchem nach dem Gesetz über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen die Abhandlung der Verlassenschaft eines Inländers zukommt, über alles wo immer befindliche bewegliche Vermögen des Verstorbenen zu pflegen. Ist ein österreichischer Staatsangehöriger im Ausland verstorben, so ist gemäß § 106 JN zur Abhandlung seiner Verlassenschaft das Gericht, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte, oder, wenn sich dieser nicht ausmitteln läßt, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel, die in die Verlassenschaft gehörige unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teile, und wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inland befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß grundsätzlich Abhandlungen über das bewegliche Vermögen eines Inländers, wo immer es sich auch befindet, in Österreich durchzuführen sind. Die im Inland und die im Ausland abgeführte Nachlaßabhandlung stehen sich unabhängig gegenüber und äußern infolge der Nachlaßspaltung keine wechselseitigen Wirkungen (SZ 54/5, EvBl. 1974/188 ua). Wurde der ausländische bewegliche Nachlaß eines Inländers von der ausländischen Behörde in die Abhandlung miteinbezogen, dann hat das österreichische Gericht darüber trotzdem die Abhandlung zu pflegen (EvBl. 1974/188, EvBl. 1957/9, SZ 49/62 samt der zustimmenden Glosse von Hoyer in ZfRV 1977, 294). Gerade die letztgenannte Glosse lehnt eindeutig die auch im Revisionsrekurs angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen ab. Deren Beachtlichkeit steht der eindeutige Gesetzeswortlaut in diesem Punkte entgegen. Die Ausführungen des Revisionsrekurses betreffend die relative Geringfügigkeit des im Inland gelegenen Vermögens vermögen nichts an der eindeutigen gesetzlichen Regelung zu ändern.

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