OGH 1Ob733/80

OGH1Ob733/8014.1.1981

SZ 54/5

Normen

AußstrG §22
IPRG §35
AußstrG §22
IPRG §35

 

Spruch:

Wurde in einer von einem ausländischen Rechtsanwalt in der dortigen Landessprache verfaßten und die dortige Rechtsterminologie verwendenden, ausschließlich zur Vorlage bei dem ausländischen Gericht in einem dort anhängigen, nach dortigem Recht durchzuführenden Verfahren bestimmten Urkunde eine rechtlich bedeutsame Erklärung abgegeben, ist auch dann anzunehmen, daß die Beteiligten die ausländische Rechtsordnung als maßgebend ansehen wollten, wenn ihr Wohnsitz nicht im betreffenden Ausland liegt und die Erklärungen nicht in diesem ausländischen Staat abgegeben wurden

OGH 14. Jänner 1981, 1 Ob 733/80 (OLG Linz 1 R 80/80, LG Salzburg 1 Cg 230/77)

Text

Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Köln, Bundesrepublik Deutschland, die Beklagte ist die Tochter seiner Schwester Romana G. Sie besitzt die Staatsbürgerschaft der USA, ihr Wohnsitz ist seit 1973 Salzburg. Die unverheiratete entmundigte Emma P eine Schwester des Klägers und der Romana G verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung kinderlos am 5. Juli 1973 in New York. Emma P war Staatsbürgerin der USA und hatte ihr Domizil in New York. Über den unbeweglichen Nachlaß wurde zu 2 A 63/74 des Bezirksgerichtes Salzburg abgehandelt; das Verfahren ist beendet. Beweglicher Nachlaß der Emma P befindet sich in New York. Darüber findet vor dem Surrogate Court of the State of New York, County of New York, ein Abhandlungsverfahren statt. Romana G wurde die Administration des Nachlasses eingeräumt. Der in New York ansässige Rechtsanwalt William A G übersandte über Ersuchen der Beklagten mit Schreiben vom 23. April 1974 den Entwurf eines Assignments of Interest in Estate samt Begleitschreiben an den Kläger. Beide Schriftstücke waren in englischer Sprache abgefaßt. Der Kläger unterfertigte dieses Assignment of Interest in Estate am 30. April 1974. Seine Unterschrift wurde von einem Notar in Köln beglaubigt. Er übermittelte das unterfertigte Schriftstück mit einem Begleitschreiben vom 30. April 1974 an seine Schwester Romana G nach Salzburg.

Der Klager begehrt den Zuspruch eines Betrages von 42 175.31 US-Dollar und die Feststellung, daß die von ihm am 30. April 1974 in notariell beglaubigter Form unterfertigte Erklärung (Assignment of Interest in Estate), mit welcher er zugunsten der beklagten Partei auf das gesamte Erbrecht nach Emma P verzichtete, rechtsunwirksam sei. Das Assignment of Interest in Estate werde gemäß §§ 870, 871 ABGB angefochten, es liege aber auch schon Dissens vor. Romana G. habe wenige Tage vor dem 30. April 1974 den Kläger angerufen und ihm mitgeteilt, er werde ein Schriftstück erhalten, das er beglaubigt unterfertigen und an sie zurücksenden sollte. Es handle sich dabei bloß um eine Formalität, eine Art Vollmacht, damit die Beklagte zur Abwicklung des Nachlasses in New York entsprechende Aufträge erteilen könne. Wegen dieser mündlichen Erklärung habe er weder das zu unterfertigende Schriftstück noch das Begleitschreiben übersetzen lassen und in Unkenntnis des Inhaltes das Assignment unterfertigt. Er selbst spreche praktisch kein Wort Englisch. Mit Schreiben vom 24. Feber 1975 habe Romana G ihm eine Übersetzung des Assignments übermittelt. Erst auf Grund dieser Übersetzung habe er feststellen können, daß er auf seinen gesamten Erbanspruch zugunsten der Beklagten verzichtet hätte. Auch handle es sich bei dem Assignment of Interest in Estate um eine Erbschaftsschenkung, für die gemäß § 1278 Abs. 2 ABGB die Form eines Notariatsaktes vorgeschrieben sei. Es sei österreichisches Recht anzuwenden, da die Beklagte ihren Wohnsitz in Österreich habe, der Kläger österreichischer Staatsbürger sei und das Assignment zur Gänze oder zumindest zum überwiegenden Teil in Österreich Rechtswirkungen zeigen solle. Die vom Kläger unterfertigte Erklärung sei der Mutter der Beklagten als deren Vertreterin nach Salzburg übersendet worden. Das Verlassenschaftsverfahren im Staate New York sei bereits abgeschlossen, die Beklagte verfüge bereits über den Barnachlaß in der Höhe von 84 350.63 US-Dollar.

Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe mit dem notariell beglaubigten Zessionsvertrag vom 30. April 1974 seine gesamten Rechte und Pflichten aus der Verlassenschaft nach Emma P an die Beklagte abgetreten. Zweck dieses Vertrages sei es gewesen, bei einer ausländischen Behörde Rechtswirkungen zu erzeugen. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages sei daher nicht nach österreichischem Recht zu beurteilen. Motiv für diese Abtretung sei gewesen, daß die geistig umnachtete Emma P immer nur von der Familie G betreut worden sei. William A G habe im Begleitschreiben vom 23. April 1974 den Kläger ausdrücklich ersucht, einen österreichischen Anwalt zur Überprüfung der Urkunde beizuziehen. Diesem Wunsch habe der Kläger entsprochen; von einer listigen Irreführung könne daher keine Rede sein. Der Kläger verfüge auch über ausgesprochen gute Englischkenntnisse. Der Vertragsabschluß sei am 30. April 1974 erfolgt, die Verjährungsfrist sei somit bereits vor der Klagseinbringung abgelaufen. Das Leistungsbegehren wurde dem Gründe und der Höhe nach bestritten, das Verlassenschaftsverfahren in New York sei noch nicht beendet.

Das Erstgericht wies das Leistungsbegehren auf Zahlung von 42 175.31 US-Dollar ab und das Feststellungsbegehren zurück. Es stellte fest, anläßlich eines Gespräches im Jahre 1973 habe der Kläger sinngemäß erklärt, seine Schwester Romana G solle den Anteil an einem Haus in Salzburg erhalten, die Beklagte aber den Barnachlaß in den USA. Die Beklagte habe angenommen, diese Zusage sei endgültig. Der Kläger habe gewußt, daß er mit dem Assignment auf Erbansprüche auf das in den USA befindliche Nachlaßvermögen verzichte. Nach dem übereinstimmenden Parteiwillen sollte sich die Erbrechtsübertragung nicht auf das in Österreich befindliche Nachlaßvermögen erstrecken. Der Kläger sei über die Höhe des Nachlasses nicht informiert gewesen, er habe sich darum auch nicht gekümmert.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß zwischen den Parteien Einvernehmen darüber bestanden haben, daß die Beklagte über die Verlassenschaftsanteile in den USA verfügen könne. Nur darauf habe sich das Assignment bezogen. Der Kläger habe sich über den Inhalt seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen in keinem Irrtum befunden. Das Assignment sei daher gültig. Das Feststellungsbegehren sei schon deshalb unzulässig, weil es auf die Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Erklärung und nicht auf deren Echtheit gerichtet sei. Es beziehe sich auch nicht auf das Bestehen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern bloß auf das Bestehen einer rechtlich erheblichen Tatsache. Außerdem könnte mit der Leistungsklage all das erreicht werden, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt werde.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Klägers in der Hauptsache nicht Folge. Es übernahm die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Rechtlich führte es aus, daß das mit 1. Jänner 1979 in Kraft getretene IPR-Gesetz, BGBl. 304/1978, noch nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Gemäß § 22 AußStrG sei für den beweglichen Nachlaß in New York im Einklang mit dem Wohnsitz und der Staatsbürgerschaft der Erblasserin grundsätzlich das Recht des Staates New York maßgeblich. Das Assignment sei nur zur Verwendung in der Abhandlung vor dem Gericht des Staates New York verfaßt worden. Seine Gültigkeit sei daher nach dem Recht des Staates New York zu beurteilen. Daß das Assignment nach diesem Recht ungültig sei, habe der Kläger nicht einmal behauptet. Willensmängel lägen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Die Abtretungserklärung sei auch nicht von einer bestimmten (geringen) Höhe des Reinnachlasses abhängig gewesen. Dem Feststellungsbegehren sei zwar hinreichend deutlich zu entnehmen, daß es dem Kläger um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses auf Grund eines "Erbverzichtes" gegangen sei. Für den österreichischen Rechtsbereich sei infolge rechtskräftiger Einantwortung bereits die Erhebung einer Erbschaftsklage gegen die Beklagte als eingeantwortete Erbin nach Emma P möglich. Das Assignment sei aber für das in New York befindliche Nachlaßvermögen gültig. Die Entscheidung des Erstgerichtes, das Feststellungsbegehren zurückzuweisen, sei zwar formell verfehlt, dadurch könne sich aber der Kläger nicht für beschwert erachten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Revisionswerber bekämpfte die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, für die Frage der Gültigkeit des Assignment of Interest in Estate sei das Recht des Erbstatutes, hier also das Recht des Staates New York maßgeblich. Infolge der Schutzfunktion der Formvorschrift des § 1278 Abs. 2 ABGB und der gleichlautenden Bestimmung des deutschen Rechtes könne es nicht darauf ankommen, in welchem Staat sich der Gegenstand befinde, auf den sich die Schenkung beziehe. Es müsse vielmehr der Rechtsbereich herangezogen werden, zu dem der Geschenkgeber, dessen Vertragswille Schutzobjekt sei, die engste Berührung habe.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Todestag der Erblasserin und Tag des Vertragsabschlusses liegen vor dem 1. Jänner 1979. Gemäß § 50 IPR-Gesetz vom 15. Juni 1978, BGBl. 304, gelangen daher dessen Verweisungsnormen noch nicht zur Anwendung. Die Erblasserin war Staatsbürgerin der USA, dort befindet sich auch ihr beweglicher Nachlaß. Nach dem für Österreich in Geltung gestandenen Grundsatz der Nachlaßspaltung (§§ 21 ff. AußStrG) ist für das im Ausland befindliche bewegliche Vermögen eines Ausländers dessen Heimatrecht als Erbstatut maßgebend (SZ 37/152; Schwind, Beitrag zur Theorie des Internationalen Erbrechtes in Österreich, ZfRV 1971, 96 ff.; Köhler, IPR[3] 142 f.; Schwind, Handbuch des österreichischen IPR, 259). Die im Inland und im Ausland abgeführten Nachlaßregulierungen stehen einander unabhängig gegenüber und äußern infolge der Nachlaßspaltung keine wechselseitigen Wirkungen (EvBl. 1974/188; Köhler, IPR 3, 143). Nach herrschender Auffassung zum österreichischen Recht unterliegen Erbschaftsschenkungen wie der Erbschaftskauf der Formvorschrift des § 1278 Abs. 2 ABGB (NZ 1977, 124; NZ 1969, 41; SZ 30/64; SZ 14/2; Wolff in Klang[2] V, 1010; Koziol - Welser[5] II, 325). Es ist daher zu prüfen, ob durch die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift die unentgeltliche Zession des Erbrechtes ungültig wäre. Während bei Anwendung des Erbstatutes das Recht des Staates New York heranzuziehen wäre, liegt der Abschlußort des im Korrespondenzwege zustandegekommenen Vertrages in Österreich. Der Kläger unterfertigte einen ihm vom Bevollmächtigten der Beklagten zugesandten Vertragsentwurf. Die Beklagte als Offerentin hatte ihren Wohnsitz in Salzburg. In diesem Falle ist als Abschlußort Salzburg anzunehmen (SZ 48/88; SZ 47/41 u.a.; Walker - Verdroß - Satter in Klang[2] I, 239; Schwind, Handbuch des österreichischen IPR, 307, FN 67).

Die Frage, ob ein Erbschaftskauf und damit analog eine Erbschaftsschenkung nicht ohnehin einheitlich nach dem Recht des Erbstatutes zu beurteilen oder ob für die obligatorischen Wirkungen eines solchen Vertrages auf das Schuldstatut abzustellen sei, wird nicht einheitlich beantwortet. Während ein Teil der Lehre (Soergel - Kegel[10], Band 7, 674, VB 54 vor Art. 24 EGBGB; Niedner, EGBGB, 72; Wolff, IPR[3], 229) die Ansicht vertritt, daß ein Erbschaftskauf insgesamt dem Recht des Erbstatutes zu unterstellen sei, vertreten Zitelmann, IPR II, 983, und Walker, IPR[5], 951, die Ansicht, die obligatorischen Wirkungen des Erbschaftskaufes bestimmen sich nach dem Schuldstatut. Raape, IPR[5], 443, der gleichfalls für eine differenzierende Anknüpfung eintritt, verweist aber auch darauf, daß es auf den Willen bzw. das Interesse der Parteien ankommen wird. Die Absicht bzw. das Interesse der Parteien war für das österreichische internationale Privatrecht auch vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes, das nun in seinem § 35 Abs. 1 ausdrücklich vorsieht, daß Schuldverhältnisse nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, die die Parteien nach den Umständen als maßgebend angenommen haben, von Bedeutung, da das Recht des Abschlußortes gemäß §§ 36, 37 ABGB nur zu gelten hat, wenn "nicht bei der Abschließung auf ein anderes Recht Bedacht genommen" bzw. "nicht offenbar ein anderes Recht zugrunde gelegt worden ist". Zumindest die Wahl des Rechtes des Staates, in dem sich der Nachlaß befindet und daher auf Grund von Verfügungen von Behörden dieses Staates das Erbe angetreten werden soll, wird naheliegen. Es ist daher für die obligatorischen Wirkungen einer Erbschaftsschenkung zu prüfen, ob das Recht des Abschlußortes gelten soll oder aber die Wahl der Anwendung eines anderen Rechtes anzunehmen ist. Eine solche von den Parteien vorgenommene Rechtswahl ginge der fixen objektiven Anknüpfung vor (Neuhaus, Grundbegriffe des IPR[2], 267).

Eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl wurde weder von den Parteien behauptet noch festgestellt (vgl. SZ 49/121).

Es bleibt aber zu prüfen, ob die Anwendung eines anderen Rechtes als das des Abschlußortes dem Vertrag offenbar zugrunde gelegt wurde. Das sich aus dem § 36 ABGB ergebende Recht des Abschlußortes beruht nur auf der im Zweifel geltenden Vermutung, daß die Parteien beim Abschluß des Vertrages das Recht des Abschlußortes ihren rechtlichen Beziehungen zugrunde legen wollen. Lehre und Rechtsprechung haben neben der Möglichkeit, ausdrücklich oder schlüssig die Anwendung eines anderen als des nach dem Abschlußort maßgebenden Rechtes zu vereinbaren, auch schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht die "vermutete Rechtswahl" anerkannt, wenn die Parteien eine solche Vereinbarung offenbar nur deshalb unterlassen haben, weil ihnen nach den Umständen des Falles eine bestimmte Rechtsordnung als selbstverständlich anzuwenden vorgeschwebt ist (EvBl. 1977/66; SZ 42/103; 4 Ob 30/80; 4 Ob 527/79; 5 Ob 765/79; vgl. auch Duchek - Schwind, IPR, 86 und die unter Anm. 4 angegebene Literatur und Judikatur; Spielbüchler, Zur sogenannten Rechtswahl im IPR, ZfRV 1976, 47 ff.; Schwind a.a.O., 295 f.; Kegel a. a.O., 292; Neuhaus a.a.O., 263 ff.; Soergel - Kegel[10] a.a.O., 116 ff.; Raape a.a.O., 474; Wolff a.a.O., 141 f.). Das gilt insbesondere bei Bezugnahme auf Vorschriften eines bestimmten Rechtes (Soergel - Kegel a.a.O., 117; RZ 237) oder bei Anpassung eines Vertrages an eine bestimmte Rechtsordnung (Spielbüchler a. a.O., 53). Eine solche Rechtswahl ist nach Schwind a.a.O., 296 etwa dann anzunehmen, wenn die Sprache und die damit verbundene rechtliche Terminologie einer bestimmten Rechtsordnung, etwa der des Staates New York, entnommen wurde. In diesem Fall ist zu vermuten, daß das Recht des Staates New York angewendet werden solle, also dessen Recht zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde.

Gerade dieser Fall liegt hier vor. Die Erbrechtsabtretung wurde von einem in New York ansässigen Rechtsanwalt verfaßt. Sie ist nicht nur in englischer Sprache gehalten, sie verwendet die Rechtsterminologie des Staates New York. Die Urkunde ist nach ihrem Wortlaut ausschließlich zur Vorlage beim zuständigen Gericht des Staates New York bestimmt, sie sollte sich inhaltlich nur auf die beweglichen Nachlaßwerte im Staate New York beziehen und nach ihrem Zweck gerade den im Staat New York geltenden verfahrensrechtlichen und privatrechtlichen Erfordernissen entsprechen. US- Gerichte wenden auch auf den beweglichen Nachlaß nur das am letzten Domizil des Erblassers geltende Recht an (Köhler, Nachlaßrecht in den USA in NZ 1963, 85). Dies führt zu dem Schluß, daß die Vermutung des § 36 ABGB durch eine Rechtswahl der Parteien, die diese zur kollisionsrechtlichen Grundlage ihres Vertrages gemacht haben, widerlegt ist. Die kollisionsrechtliche, auf Grund der Parteienautonomie erfolgte Verweisung bedarf selbst dann keiner Form, wenn der Hauptvertrag (nach dem Recht des Abschußortes) formbedürftig gewesen wäre (Reithmann, Internationales Vertragsrecht[3], 16). Es ist daher vom Recht des Staates New York auszugehen.

Die Übertragung und Belastung von Nachlaßrechten ist im § 13 - 2.2. des New Yorker Estates, Powers and Trusts Law (EPTL) geregelt. Diese Vorschrift sieht zwar vor, daß derartige Vereinbarungen registriert werden müssen, damit sie gegenüber späteren gutgläubigen Erwerbern und Berechtigten wirksam seien, zur Einhaltung der Form genügt aber Schriftlichkeit derart, wie sie für die Übertragung von Liegenschaften vorgesehen ist (Ferid - Firsching, Internationales Erbrecht VI, USA, Texte New York, 122). Ein Vorbringen, daß diese Formvorschrift nicht eingehalten worden wäre, wurde in erster Instanz nicht erstattet und widerspräche auch dem Sinn der Klageführung, die überhaupt nur dann verständlich sein kann, wenn nach dem maßgeblichen Recht von der Anerkennung der Erklärung vom 30. April 1974 durch die zuständigen Behörden auszugehen ist.

Besteht aber kein Grund, an der Rechtsgültigkeit des Assignments, das nach den Feststellungen der Vorinstanzen sich nur auf das in den USA befindliche Vermögen der Emma P beziehen sollte, zu zweifeln, kann dem auf Rechtsunwirksamkeit dieser Erklärung abgestellten Feststellungsbegehren schon aus diesem Gründe kein Erfolg beschieden sein. Eine Feststellung, daß sich die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung nicht auf das in Österreich befindliche unbewegliche Vermögen der Erblasserin beziehen sollte, wurde nicht zum Gegenstand des Begehrens gemacht und wäre auch nicht mehr zulässig, da die österreichischen Abhandlungsverfahren schon beendet sind. Zum Leistungsbegehren sei nur erwähnt, daß nach dem Akteninhalt bisher Romana G nur Administrator des zum Nachlaß gehörigen amerikanischen Vermögens ist und die Erklärung des Klägers vom 30. April 1974 dem Gericht in New York noch gar nicht vorgelegt wurde, sodaß noch nicht einmal Eigentum der Beklagten am Klagsbetrag feststunde.

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