Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG, § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG hier nicht vor:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 21 AußStrG besteht die österreichische Abhandlungsjuridiktion
für den gesamten - wo immer befindlichen - beweglichen Nachlaß eines
österreichischen Staatsbürgers und für dessen im Inland gelegenen
unbeweglichen Güter. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nach ständiger
Rechtsprechung eindeutig, daß - soweit nicht besondere
zwischenstaatliche Nachlaßabkommen bestehen - Abhandlungen über das
ausländische bewegliche Vermögen eines Inländers, und zwar ohne
Rücksichtnahme darauf, wo dieser gestorben ist oder wo er seinen
letzten Wohnsitz hatte, in Österreich durchzuführen sind; dies selbst
dann, wenn die österreichische Entscheidung im Belegenheitsstaat
nicht anerkannt wird oder dort bereits eine Abhandlung über den
Nachlaß stattfindet oder das Ausland die Ausfolgung des Nachlasses an
die österreichische Abhandlungsbehörde verweigert (Schwimann,
Internationales Zivilverfahrensrecht, 20; derselbe, Überblick über
das internationale Erbrecht Österreichs, NZ 1979, 102 ff [103]; GlUNF
1672; NZ 1933, 155 = ZBl 1933/35; EvBl 1957/9; EvBl 1974/188 = NZ
1974, 90; SZ 49/62 = ZfRV 1977, 294 mit zustimmender Anmerkung von
Hoyer; NZ 1979, 29; NZ 1984, 195 = IPRE 2/168; RPflSlgA 7767; JBl
1991, 593) und sogar dann, wenn der verstorbene "Inländer", also eine Person österreichischer Staatsangehörigkeit, daneben auch noch eine andere Staatsbürgerschaft besessen hat (EvBl 1993/84). Die mit den beiden älteren Entscheidungen GlUNF 1672 und NZ 1933, 155 begonnene Entscheidungskette ist nur durch die Entscheidungen NZ 1934, 189 und EvBl 1955/414 (hier nur in Form eines obiter dictum) kurzfristig unterbrochen, seit der Entscheidung EvBl 1957/9 aber ausnahmslos fortgeführt worden. Es liegt daher keineswegs eine uneinheitliche Rechtsprechung, sondern eine seit dem Jahre 1956 gefestigte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (EvBl 1986/41 ua).
Der somit wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) unzulässige Revisionsrekurs mußte demnach zurückgewiesen werden (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).
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