OGH 4Ob328/73 (RS0078179)

OGH4Ob328/7325.9.1973

Rechtssatz

Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, etwa dadurch, daß er einem Berufsfotografen Modell stand, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf § 78 UrhG widersetzen.

Normen

UrhG §14
UrhG §15
UrhG §78

4 Ob 328/73OGH25.09.1973

Veröff: JBl 1974,529 = ÖBl 1973,139

4 Ob 363/87OGH29.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Frustrierte Jungwähler. (T1) Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17

4 Ob 18/94OGH08.03.1994

Beisatz: Photo von kosmetischen Operationen. (T2)

4 Ob 2203/96sOGH12.08.1996

nur: Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf § 78 UrhG widersetzen. (T3)<br/> Beisatz: Er hat damit auf die Geltendmachung des Schutzrechtes verzichtet, auch wenn ohne diese Erlaubnis die Verletzung eines berechtigten Interesses anzunehmen wäre. (T4)

4 Ob 2226/96yOGH12.08.1996

nur T3; Beis wie T4

4 Ob 2238/96pOGH17.09.1996

nur T3; Beis wie T4

4 Ob 2248/96hOGH17.09.1996

nur T3; Beis wie T4

4 Ob 41/97aOGH11.02.1997

Auch

4 Ob 2301/96bOGH15.10.1996

nur T3; Beis wie T4

4 Ob 115/97hOGH15.04.1997

Vgl; Beisatz: Wenn sich der Kläger von einer Mitarbeiterin der Beklagten abbilden ließ, hat er damit noch nicht einer Veröffentlichung des Bildes in einem Artikel zugestimmt, auf dessen Inhalt er keinen Einfluß nehmen konnte. (T5)

4 Ob 211/03pOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/169

4 Ob 101/11yOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: Bei einer (auch bloß schlüssigen) Zustimmung zu einer bestimmten Nutzungshandlung liegt ‑ in diesem Umfang und solange diese nicht widerrufen wird ‑ kein Eingriff in das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers vor. (T6); Veröff: SZ 2011/103

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0040OB00328_7300000_006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)