OGH 4Ob2248/96h

OGH4Ob2248/96h17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "D*****" Verlags-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19.Juli 1996, GZ 5 R 91/96f-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel bestehen lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildung nicht nachträglich unter Berufung auf § 78 UrhG widersetzen (EB zum Urheberrechtsgesetz, in Peter Urheberrecht 617); er hat damit auf die Geltendmachung des Schutzrechtes verzichtet, auch wenn ohne diese Erlaubnis die Verletzung eines berechtigten Interesses anzunehmen wäre (Peter aaO 225 Anm 5 zu § 78; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht, ÖJZ 1970, 533 ff [534]).Nach ständiger Rechtsprechung können daher berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 78 UrhG von vornherein nicht verletzt sein, wenn er der Bildnisveröffentlichung, so wie sie geschehen ist, zugestimmt hat.

Der Schutz entfällt nur soweit, als die Zustimmung des Abgebildeten

reicht, weshalb in jedem Einzelfall zu prüfen ist, für welchen Zweck

und in welchem Zusammenhang die Zustimmung erteilt wurde (ÖBl 1977,

22 - Kinderdorfeltern mwN; ÖBl 1980, 166 - Österreich-Spiegel; MR

1989, 52 - Roter Baron II; ÖBl 1970, 187 - Thalia; MR 1990, 192 -

System Konzept; ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit; ÖBl 1995,

186 - Lebensberater; MR 1986, 33; zuletzt Oberster Gerichtshof vom

12.8.1996, 4 Ob 2203/96s und 4 Ob 2226/96y).

Die Auffassung der Vorinstanzen, welche im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen eine Zustimmung der Klägerin zur Veröffentlichung ihres Lichtbildes im Zusammenhang mit der gegen sie wegen Verdachtes mehrfachen Mordes geführten Strafuntersuchung bejaht haben, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Klägerin hat in Kenntnis der gegen sie erhobenen Mordvorwürfe (teilweise hatte sie auch - später widerrufene - Geständnisse abgelegt) vor einer großen Zahl von Journalisten und Bildreportern für die Herstellung von Aufnahmen posiert. Sie hat damit zu erkennen gegeben, daß sie mit der Verwendung ihres Lichtbildes im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen einverstanden ist. Der Inhalt der Berichterstattung hielt sich im Rahmen der polizeilichen Mitteilungen und enthielt nichts, womit die Klägerin angesichts der von ihr abgegebenen, später widerrufenen, Teilgeständnisse nicht hätte rechnen müssen. Von einer Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, kann keine Rede sein.

Da schon die Zustimmung der Klägerin ihrem Unterlassungsanspruch im Wege steht, braucht auf die von der Revisionsrekurswerberin angesprochene Frage der Interessenabwägung nicht eingegangen zu werden.

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