Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach derjenige den Bildnisschutz des § 78 UrhG nicht in Anspruch nehmen kann, der der Veröffentlichung seines Bildes zugestimmt hat. Daß aber die Klägerin der Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit den gegen sie geltend gemachten Verdachtsgründen zugestimmt hat, blieb schon im Rekursverfahren unbestritten. Es kann daher auf 4 Ob 2203/96s und 4 Ob 2226/96y verwiesen werden.
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