Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat, entfällt der Schutz des § 78 UrhG, soweit die Zustimmung des Abgebildeten reicht; zu berücksichtigen ist daher, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens die Zustimmung erteilt wurde MR 1989, 52-Roter Baron II mwN; MR 1996, 67-Leiden der Wärter).
Selbst wenn die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen als bescheinigt angenommen worden wären, könnte eine Zustimmung des Klägers zur beanstandeten Bildnisveröffentlichung nicht angenommen werden. Ob nämlich der Kläger - wie die Beklagte behauptet - im Rahmen eines Fernsehinterviews, in welchem er selbst zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen kann, auftritt oder ob sein Bild in einem Artikel verwendet wird, in dem über neonazistische Aktivitäten von Beamten berichtet und ein gegen ihn in diesem Zusammenhang eingeleitetes Disziplinarverfahren und seine guten Kontakte zu einem namentlich genannten Neonazi erwähnt werden, macht einen erheblichen Unterschied aus.
Wenn sich der Kläger von einer Mitarbeiterin der Beklagten abbilden ließ, hat er damit noch nicht einer Veröffentlichung des Bildes in einem Artikel zugestimmt, auf dessen Inhalt er keinen Einfluß nehmen konnte.
Eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist somit nicht zu sehen.
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