OGH 4Ob2238/96p

OGH4Ob2238/96p17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei St***** Verlagsanstalt, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander, Dr.Martin Piaty und Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 9.Juli 1996, GZ 6 R 113/96a-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526a Abs 2 Satz 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel bestehen lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildung nicht nachträglich unter Berufung auf § 78 UrhG widersetzen (EB zum Urheberrechtsgesetz in Peter Urheberrecht 617); er hat damit auf die Geltendmachung des Schutzrechtes verzichtet, auch wenn ohne diese Erlaubnis die Verletzung eines berechtigten Interesses anzunehmen wäre (Peter aaO 225 Anm 5 zu § 78; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht, ÖJZ 1970, 533 ff [534]). Berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 78 UrhG können daher von vornherein nicht verletzt werden, wenn dieser der Bildnisveröffentlichung, so wie sie geschehen ist, zugestimmt hat. Der Schutz entfällt freilich nur soweit, als die Zustimmung des Abgebildeten reicht, weshalb im Einzelfall zu prüfen ist, für welchen Zweck und in welchem Zusammenhang die Zustimmung erteilt wurde (ÖBl 1977, 22 - Kinderdorfeltern mwN; ÖBl 1980, 166 - Österreich-Spiegel MR 1989, 52 - Roter Baron II; ÖBl 1990, 187 - Thalia; MR 1990, 192 - System Konzept; ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit; ÖBl 1995, 186 - Lebensberater; MR 1996, 33; zuletzt Oberster Gerichtshof vom 12.8.1996, 4 Ob 2203/96s und 4 Ob 2226/96y).

Die Auffassung der Vorinstanzen, die im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen eine Zustimmung der Klägerin zur Veröffentlichung ihres Lichtbildes im Zusammenhang mit der gegen sie wegen Verdachtes mehrfachen Mordes geführten Strafuntersuchung bejaht haben, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Klägerin hat in Kenntnis der gegen sie erhobenen Mordvorwürfe vor einer großen Zahl von Journalisten und Bildreportern für die Herstellung von Aufnahmen posiert und sich dabei, im Bewußtsein, daß deren Interesse auf die Vorwürfe mehrerer Morde zurückgeht, sich selbst als "schwarze Witwe" und "Giftmörderin" bezeichnet. Soweit daher die Vorinstanzen von einem Einverständnis der Klägerin zur Veröffentlichung ihres Lichtbildes im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die gegen sie erhobenen Mordvorwürfe ausgegangen sind, kann von einer Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, keine Rede sein.

Die Zustimmung der Klägerin steht ihrem Unterlassungsanspruch entgegen, so daß auf die übrigen, die Interessenabwägung betreffenden Einwendungen nicht eingegangen werden muß.

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