OGH 4Ob71/73 (RS0081351)

OGH4Ob71/7325.9.1973

Rechtssatz

Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist der berechtigte Lenker mitversichert (Art 1 Abs 2 AKHB). In diesem Fall ist daher § 67 VersVG im Verhältnis zwischen dem berechtigten Lenker und dem Versicherer nicht anwendbar. So wie der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer nicht Rückgriff nehmen kann, wenn die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung aufrecht ist, kann er es auch gegen den mitversicherten berechtigten Lenker nicht (SZ 28/201, SZ 30/2 ua).

SW: Auto

 

Normen

AKHB Art1 Abs2
VersVG §67
VersVG §158f
VersVG §158c

4 Ob 71/73OGH25.09.1973

Veröff: SZ 46/89 = EvBl 1974/6 S 16 = Arb 9143 = ZVR 1974/228 S 315 = SozM IA/e,1057

7 Ob 43/78OGH07.09.1978

Ähnlich; Veröff: RZ 1979/10 S 39

14 Ob 200/86OGH02.12.1986

nur: Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist der berechtigte Lenker mitversichert (Art 1 Abs 2 AKHB). In diesem Fall ist daher § 67 VersVG im Verhältnis zwischen dem berechtigten Lenker und dem Versicherer nicht anwendbar. (T1) Veröff: SZ 59/214 = JBl 1987,737 (Scheffenacker)

9 ObA 148/89OGH12.07.1989

Auch; Beisatz: Der Versicherer hat unabhängig von der Frage einer Haftungsbefreiung des Arbeitgebers als Halters für den Schaden einzustehen. (T2)

7 Ob 34/90OGH14.02.1991

Vgl; nur T1; Beisatz: Nicht mitversichert ist jener, der das Kraftfahrzeug gegen oder doch ohne den Willen des Halters benutzt, damit eine Schwarzfahrt unternimmt, ebenso wer ein Probefahrtkennzeichen widmungswidrig verwendet. (T3) Veröff: RdW 1991,234 = VersRdSch 1991,258

2 Ob 14/97sOGH10.04.1997

nur: So wie der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer nicht Rückgriff nehmen kann, wenn die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung aufrecht ist, kann er es auch gegen den mitversicherten berechtigten Lenker nicht. (T4)

7 Ob 6/05sOGH28.11.2005

Vgl; Beisatz: Nur Schäden bei Fahrten unter erlaubter Verwendung des Probefahrtkennzeichens sind von der Haftpflichtversicherung gedeckt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0040OB00071_7300000_007

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