Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.281,74 (darin S 2.380,29 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Haftung der Beklagten zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß nach ständiger Rechtsprechung der geschädigte Arbeitskollege alle jene Direktansprüche hat, die einem geschädigten Dritten zustünden (EvBl. 1979/44 = Arb. 9.704 ua). Die in der Revision gegen diese Rechtsauffassung vorgetragenen Argumente sind nicht neu, sondern wurden vom Obersten Gerichtshof bereits behandelt und widerlegt (vgl. dazu Reischauer in FS Strasser 191 ff mwH). Da der Erstbeklagte als berechtigter Lenker Mitversicherter in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist, hat die Zweitbeklagte unabhängig von der Frage einer Haftungsbefreiung des Arbeitgebers als Halters des LKW für den geltend gemachten Schaden einzustehen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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