OGH 4Ob66/73 (RS0054738)

OGH4Ob66/734.9.1973

Rechtssatz

Bei einem Gesamtschaden von vierhunderttausend Schilling sind dreißigtausend Schilling an Ersatz für einen Kranwagenfahrer (fünftausend bis fünftausendfünfhundert Schilling monatliches Einkommen, Sorgepflicht Frau, 3 Kinder) als vom Beklagten unangefochten hart genug.

Normen

DHG §2 Abs1

4 Ob 66/73OGH04.09.1973

Veröff: Arb 9153 = SozM IA/e,1031

4 Ob 101/85OGH10.09.1985

Ähnlich; Veröff: RdW 1986,22

14 Ob 115/86OGH15.07.1986

Ähnlich

14 ObA 53/87OGH17.06.1987

Ähnlich; Beisatz: Hier: Bei nicht erheblichen Verschulden des Dienstgebers und Sorgepflicht für eine Tochter ist die Mäßigung des Ersatzes auf ca ein Drittel des Schadens jedenfalls nicht unangemessen. (T1)

9 ObA 171/87OGH02.12.1987

Vgl; Beisatz: Hier: Bei Schadenszufügung durch einen minderen Grad des Versehens und einem monatlichen Nettoeinkommen von achttausend Schilling ist eine Mäßigung der Ersatzpflicht auf etwa ein Neuntel des Schadens angemessen. (T2)

8 ObA 31/06aOGH11.05.2006

Vgl; Beisatz: Es gibt keine „fixe" Grenze für das Mäßigungsrecht dahin, dass bei grober Fahrlässigkeit eine Mäßigung nur auf zwei Drittel des Schadens, bei leichter Fahrlässigkeit eine Mäßigung nur auf ein Drittel des Schadens vorgenommen werden kann. (T3)

9 ObA 24/07fOGH08.08.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verbietet zwar eine Anwendung der kürzeren Präklusivfrist des § 6 DHG, schließt jedoch die Anwendung des Mäßigungsrechts nach § 2 DHG nicht aus. (T4); Veröff: SZ 2007/125

9 ObA 9/08aOGH07.02.2008

Vgl; Beis wie T3

9 ObA 54/08vOGH07.05.2008

Vgl auch; Beis wie T3

8 ObA 24/12fOGH26.07.2012

Vgl; Bem: Siehe auch RS0128180. (T5); Veröff: SZ 2012/75

9 ObA 44/16kOGH21.04.2016

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19730904_OGH0002_0040OB00066_7300000_003

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