OGH 1Ob162/72 (RS0038062)

OGH1Ob162/726.9.1972

Rechtssatz

Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruches (EvBl 1957/302); besteht es nicht, ist die Fällung eines dem Klagebegehren stattgebenden Urteiles zu verweigern (EvBl 1972/20).

Normen

ZPO §226 IV

1 Ob 162/72OGH06.09.1972

Veröff: HS 8027/7

7 Ob 169/73OGH03.10.1973
4 Ob 48/74OGH01.10.1974

Veröff: IndS 1975 H5/960 = Arb 9256 = ZAS 1975,182 = SozM IA/1083

4 Ob 599/75OGH04.11.1975

Veröff: SZ 48/116 = EvBl 1976/95 S 184

7 Ob 638/87OGH09.07.1987

Auch; Beisatz: Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung der Klage als unbegründet. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Kläger schon über einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches verfügt bzw wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel schon erreicht hat. (T1)

4 Ob 129/90OGH09.10.1990

Auch

1 Ob 553/92OGH18.03.1992

Auch; Veröff: EvBl 1992/153 S 623

3 Ob 526/92OGH08.07.1992

Auch; Beis wie T1 nur: Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung der Klage. (T2)

4 Ob 71/95OGH19.09.1995

Auch; Beis wie T1 nur: Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung der Klage als unbegründet. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Kläger schon über einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches verfügt. (T3)

4 Ob 69/95OGH19.09.1995

Auch; Beis wie T3

9 ObA 2091/96gOGH15.05.1996

Auch; Beis wie T2

8 ObA 59/97bOGH13.03.1997

Auch; Beisatz: Hier: Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG - in der Vergangenheit liegender Feststellungsinhalt. (T4)

9 ObA 10/97dOGH29.01.1997

Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei jedoch um keine allgemeine Prozeßvoraussetzung, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. (T5)

1 Ob 55/99sOGH23.03.1999

Vgl; nur: Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruches. (T6); Beisatz: Das Rechtsschutzbedürfnis stellt keine allgemeine, sondern nur eine besondere Prozeßvoraussetzung für bestimmte gesetzlich angeordnete Ausnahmsfälle dar. (T7)

3 Ob 36/99mOGH28.10.1999

Vgl; nur T6; Beis wie T7

10 ObS 9/01yOGH20.02.2001

Vgl auch

4 Ob 210/03sOGH18.11.2003

Vgl; Beisatz: Hier: einstweilige Verfügung. (T8); Beisatz: Das Rechtsschutzinteresse an einer Sicherungsmaßnahme fehlt ganz allgemein nur, wenn die gefährdete Partei bereits über einen Exekutionstitel verfügt. (T9)

4 Ob 66/05tOGH14.06.2005

Beisatz: Das FERG verfolgt nicht das Ziel der Regelung des Wettbewerbs. Die Vorschriften zur Durchsetzung der Rechte des anderen Fernsehveranstalters gegenüber jenem, dem in bestimmten Fällen Exklusivrechte zukommen, dienen nicht der Absicherung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, sodass dem Fernsehveranstalter, der durch unlauteren Wettbewerb des über Exklusivrechte verfügenden Mitbewerbers verletzt wird, nicht das Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche abgesprochen werden kann. (T10)

8 Ob 33/10aOGH22.04.2010

Auch; Beisatz: Für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zwingende Voraussetzung. Dies gilt auch für eine Unterlassungsklage, die zudem das Vorliegen von Wiederholungsgefahr voraussetzt, und gleichermaßen für eine entsprechende Provisorialmaßnahme. In diesem Sinn mangelt es an dem noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukäme. (T11); Beisatz: Hier: Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wenn die Veröffentlichung eines Disziplinarerkenntnisses, deren Verhinderung die begehrte einstweilige Verfügung gerade bezweckte, zwischenzeitig bereits erfolgt ist. (T12)

8 Ob 3/10iOGH04.11.2010

Vgl auch; nur T6; Beisatz: Für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zwingende Voraussetzung. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt auch im Exekutionsverfahren nicht zur Zurück‑, sondern zur Abweisung des Sachantrags. (T13)

5 Ob 242/10iOGH24.01.2011

nur T6; Beis wie T2; auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Antrag nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 20 Abs 4 WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten. (T14)

4 Ob 215/10mOGH23.03.2011

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 130/11pOGH20.09.2011

Auch; Beis wie T1

6 Ob 195/12pOGH16.11.2012

Vgl; Beisatz: Eine amtswegige Wahrnehmung mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses kommt nicht in Betracht. (T15)

9 Ob 73/16zOGH29.11.2016

Auch; nur T6

4 Ob 217/18tOGH26.03.2019

Auch; Beisatz: Hier: Rechtliches Interesse an Rechnungslegung und Auskunft. (T16)

1 Ob 128/21mOGH12.10.2021

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T13

4 Ob 107/21wOGH21.10.2021

Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19720906_OGH0002_0010OB00162_7200000_002

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