OGH 1Ob148/72 (RS0007581)

OGH1Ob148/725.7.1972

Rechtssatz

Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesonders ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Können sich Miterben über die Nachlassverwaltung nicht einigen, hat das Verlassenschaftsgericht einen Verwalter zu bestellen. Hierüber ist nach Anhörung aller Beteiligten zu entscheiden.

Normen

ABGB §810
AußStrG §27
AußStrG §78 B
AußStrG §145 C
AußStrG 2005 §173 Abs1

1 Ob 148/72OGH05.07.1972

Veröff: RZ 1973/8 S 15 = NZ 1974,25

7 Ob 811/81OGH13.05.1982

nur: Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesonders ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. (T1); Beisatz: Sperre von Sparbüchern (T2)

8 Ob 593/83OGH29.03.1984

nur: Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesonders ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Können sich Miterben über die Nachlassverwaltung nicht einigen, hat das Verlassenschaftsgericht einen Verwalter zu bestellen. (T3); Beisatz: Einem Miterben sollen gegen den Willen der anderen nur dann Verwaltungsbefugnisse eingeräumt werden, wenn dies besondere Gründe rechtfertigten. (T4)

5 Ob 549/84OGH22.05.1984

nur T1

4 Ob 501/92OGH28.01.1992

nur T1; Beisatz: Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators hängt nicht von einem Antrag der Beteiligten ab. (T5)

1 Ob 30/92OGH14.07.1992

nur T1; Veröff: SZ 65/108

7 Ob 1521/95OGH22.02.1995

nur T1; Beis wie T5

1 Ob 519/95OGH23.06.1995

nur T1; Beis wie T5, Beisatz: Wenn erforderlich, kann sogar gegen den Willen der Widerstreiterben ein Verlassenschaftskurator bestellt werden. (T6)

10 Ob 37/01sOGH06.03.2001

nur T1; Beisatz: Darunter fällt auch die Bestellung eines Verlassenschaftskurators. (T7); Beisatz: Allein der Umstand, dass gegen die Verlassenschaft zumindest ein Zivilprozess und Zwangsversteigerungsverfahren anhängig sind, rechtfertigt schon die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, wenn den Erben die Besorgung des Nachlasses nicht übertragen wurde. (T8)

8 Ob 283/00aOGH25.06.2001

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Einschreiter hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ein Tätigwerden des Gerichts. (T9)

3 Ob 91/04kOGH26.05.2004

Vgl auch; Beisatz: Ein Nachlasskurator ist (auch) von Amts wegen zu bestellen. (T10)

6 Ob 211/04dOGH23.09.2004

Auch

3 Ob 15/06mOGH26.07.2006

Auch; Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht hat von Amts wegen für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu sorgen und erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. (T11); Beis wie T5

1 Ob 7/07xOGH27.02.2007

Auch; Beisatz: Für die Auslegung des Gesetzesbegriffs „erforderlichenfalls" kann auf die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (AußStrG idF vor dem AußStrG 2005) zurückgegriffen werden. (T12); Beisatz: Besteht die Gefahr, dass der Anspruch des ruhenden Nachlasses später nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zweckmäßig (so schon 2 Ob 39/03d). (T13)

3 Ob 9/08gOGH08.05.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T11

7 Ob 135/08sOGH24.09.2008

Auch; Beisatz: Daran hat sich auch durch das AußStrG 2005 nichts geändert. (T14)

7 Ob 253/08vOGH27.11.2008

Auch; Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht ist von Amts wegen verpflichtet, die im Interesse des Nachlasses gelegenen erforderlichen Verfügungen zu treffen, ohne an einen Antrag gebunden zu sein. (T15)

2 Ob 153/11fOGH22.12.2011

Auch; nur T1; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T11; Beis wie T15

1 Ob 75/16kOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T13

2 Ob 52/19iOGH25.07.2019

Auch; Beisatz: Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG. (T16); Veröff: SZ 2019/72

Dokumentnummer

JJR_19720705_OGH0002_0010OB00148_7200000_001